Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Bestimmungen über die Herstellung und Verwendung von Farbebier. 
Gerstellung und Versand. 
1. Zur Bereitung von Farbebier, das an andere Brauereien abgegeben oder sonst fur 
Herstellung von Bier oder bierähnlichen Getränken in den Verkehr gebracht werden soll Abs. 2 
des Gesetzes), darf nur Malz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. Von Enn ver- 
wendeten un ist die Hrauened zu entrichten. 
Wer Farbebier in den Verkehr bringen will, bedarf dazu der Genehmigung der 
Mirersirtdde Diese Genehmigung ist nur zuverlässigen Brauern, die sich den nachstehenden 
Bedingungen unterwerfen, und nur unter dem Vorbehalte des Widerrufs zu erteilen. Brauer, 
die schon bisher zur Bereitung von Farbebier nur Malz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet 
und deren Farbebiere bereits zum Verkehre zugelassen worden sind, bedürfen einer neuen 
Genehmigung nicht, haben sich aber gleichfalls den nachstehenden Bedingungen zu unterwerfen: 
a) Mindestens drei Tage vor der ersten Einmaischung ist der Hebestele eine schriftliche 
Erklärung in doppelter Ausfertigung! zu übergeben, aus der die Herstellungsart 
der einzelnen Ferbeherlorten, sowie die Art und die Menge * zu verwendenden 
Braustoffe ersfichtlich sein muß 
Nach Prüfung der Erllärung durch den Oberkontrolleur ist die eine Aus- 
fertigung dem Brauer zur Aufnahme in das Brauereibelegheft zu übergeben. Die 
zweite Ausfertigung ist nach Aufnahme eines entsprechenden Vermerkes in Spalte 7 
der Brauereirolle dem Beleghefte der Hebestelle einzuverleiben. 
Die Erklärung ist beim Betriebe genau zu befolgen. 
Bei Anderung der Herstellungsart oder Zusammensetzung der Farbebiere ist 
innerhalb gleicher Frist eine neue Erklärung abzugeben. 
b) Das unter Verwendung von anderem Malze als Gerstenmalz bereitete Farbebier 
ist in besonderen, entsprechend zu bezeichnenden Gefäßen aufzubewahren, die der 
Hebestelle in der unter a bezeichneten Erklärung anzumelden sind. 
) Über den Zu- und Abgang der einzelnen Farbebiersorten hat der Farbebierbrauer 
nach näherer Anordnung des Hauptamts Buch zu führen. Die Abgänge sind 
einzeln unter Angabe des Namens und Wohnorts der Empfänger, der Zahl, Art 
und Bezeichnung der Versandgefäße und des Reingewichts der in jedem einzelnen 
Gefäß enthaltenen Farbebiermenge einzutragen.
	        
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