Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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d) Bei jeder Abgabe von Farbebier ist dem Empfänger eine von dem Farbebierbrauer 
unterschriebene Bescheinigung zu erteilen, aus der ersichtlich sein muß: 
Ort und Tag der Abgabe, 
Name und Wohnort des Farbebierbrauers und Empfängers, 
Zahl, Art, Bezeichnung und Rohgewicht der Versandgefäße, 
Reingewicht der in jedem einzelnen Gefäß enthaltenen Farbebiermenge, 
ob zur Bereitung des Farbebiers lediglich Gerstenmalz oder auch anderes 
Malz verwendet worden ist. 
VBerwendung. 
3. Die Verwendung von Farbebier unterliegt den in 9§ 18, 19 und 23 des Brau- 
steuergesetzes und §§ 53, 55 und 591 der Ausführungsbestimmungen über die Aufbewahrung und 
Verwendung von Zucker gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe, daß in der Verwendungs- 
erklärung (F 23 des Gesehh der Hersteller des Farbebiers, die Art des zu seiner Herstellung 
verwendeten Malzes, die Biersorten, denen das bebier zugesetzt werden soll, und deren Art 
(ob aber= oder untergärig) anzugeben sind. Zur Verwendung von Farbebierproben genügt, sofern 
eine Verwendungserklärung noch nicht abgegeben ist, eine einfache Anzeige des Verwenders, daß 
er Farbebierproben verwenden wolle. 
and 4. Für die Buchführung ist der Vordruck des Zuckerverwendungsbuchs entsprechend 
zu ändern. 
Wird in der Brauerei auch Zucker verwendet, so erfolgt die Buchführung über das 
Farbebier in einer besonderen Abteilung des Zuckerverwendungsbuchs. 
5. Das aus anderen Brauereien bezogene Farbebier muß mit einer Bescheinigung der 
unter 24 bezeichneten Art versehen sein, die nebst den Frachtbriefen, Fakturen usw. bei dem Ver- 
wendungsbuch aufzubewahren ist.
	        
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