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8 11.
(1) Soweit das Abfertigungsamt den Ausgang nicht selbst überwachen läßt, sind die ab-
gefertigten Biersendungen, wenn die Ausfuhr über die Zollgrenze erfolgen soll, unter amtlichen
erschluß zu setzen und dem vom Versender gewählten Ausgangsamt unter Gewährung einer
angemessenen Gestellungsfrist zu überweisen.
(2) Kommt eine Ausfuhr nach den nicht zur Norddeutschen Brausteuergemeinschaft gehörigen
deutschen Staaten und Gebietsteilen in Frage, so erfolgt die Uberweisung an das vom Versender
u wählende Eingangsamt. Von der Anlegung eines amtlichen Veuschluses kann in diesem
Fall- abgesehen werden, sofern es sich nicht um ganze Eisenbahnwagenladungen handelt. Als
Verschluß der Eisenbahnwagenladungen genügt Blesrerschmg
(3) Das Ergebnis der Abfertigung, die Anlegung der Verschlüsse, die Gestellungsfrist usw.
sind in die Ausfuhranmeldung einzutragen.
(4) Wenn neben der Ausfuhranmeldung über das zu versendende Bier ein Ubergangsschein
ausgefertigt werden muß, so ist in jeder dieser Bezettelungen auf die andere Bezug zu nehmen.
(5) Über die Abfertigungen der zur Ausfuhr bestimmten Biersendungen führt das Abferti-
—ie gungsamt ein Bier-Abfertigungsbuch nach Muster d.
12.
Ausgangs= Der Versender hat das abgefertigte Bier mit der hinsichtlich der erfolgten Abfertigung
(Eingangs)bescheini- bescheinigten Ausfuhranmeldung und unter Erhaltung der angelegten Verschüfse innerhalb der
gung. Gestellungsfrist dem gewählten Ausgangs= oder Eingangsamte vorzuführen.
8 13.
(1) Das Ausgangsamt kann sich, soweit nicht nach seinem Ermessen oder nach den Um-
ständen, z. B. im Falle einer während der Versendung eingetretenen Leckage, eine weitere Prüfung
erforderlich ist, auf die Vergleichung der Zahl und Zeichen der Gebinde und Packstücke und auf
die Abnahme des Verschlusses beschränken. Die erfolgte Ausfuhr über die Zollgrenze hat es
auf Grund der eigenen Wahrnehmungen oder auf Grund der Angaben der Begleitungs= oder
Überwachungsbeamten auf der Ausfuhranmeldung zu bescheinigen.
(2) Uber die ausgegangenen Biersendungen ist beim Ausgangsamt ein Bier-Ausgangsbuch
e. nach Muster e zu führen.
Ruhiet * 14.
(1) Zur Erteilung der Ausgangsbescheinigung sind sämtliche Hauptämter und Nebenzoll-
ämter I. Klasse an den Grenzen gegen das Zollausland befugt. Anderen Amtsstellen wird nach
Bedürfnis die Ermächtigung zur Bescheinigung des Ausganges von der obersten Landesfinanz-
behörde erteilt.
() Die Eingangsbescheinigung bei Sendungen nach den nicht zur Brausteuergemeinschaft
gehörigen deutschen Staaten und Gebietsteilen ist nach der Wahl des Warenführers entweder
von der Amtsstelle des Bestimmungsorts oder von der an der Grenze gegen das Brausteuer-
gebiet gelegenen Ubergangssteuerstelle, über die der Eingang erfolgt, zu erteilen.
(3) Die Ausfuhranmeldungen sind nach Abgabe der Ausgangs= oder Eingangsbescheinigung
von der bescheinigenden Behörde ohne Zeitverlust der auf Seite I der Ausfuhranmeldung an-
gegebenen Hebestelle zurückzusenden. u#
15.
Besondere Vergünsti- (1) Bei der Ausfuhr von Bier nach den nicht zur Norddeutschen Brausteuergemeinschaft ge-
gung bei der Ausfuhr hörigen deutschen Staaten und Gebietsteilen kann auf Grund besonderer, von der Direktivbehörde
bont Girrhuach, den zu erteilender Ermächtigung von der Vorführung des Bieres zur Ausgangsabfertigung und der
gemeinschaft gehöri. Verschlußanlage unter nachstehenden Bedingungen ganz abgesehen werden:
gen deutschen Staaten a) Die Einreichung der Ausfuhranmeldung bei der Hebestelle (§ 6) hat mindestens
und Gebietsteilen. einen halben Tag vor der Absendung des Bieres zu erfolgen. Die dem Versender
von der Hebestelle zurückgegebene, mit dem Eintragungsvermerke versehene Aus-
fertigung der Ausfuhranmeldung muß die Sendung begleiten.