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2. Handels= und Gewerbewesen.
Bekanutmachnug,
betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen.
Das unter dem 2. Juli 1906 (Zentralblatt S. 942) veröffentlichte Gesamtverzeichnis derjenigen
ausländischen Zollstellen, über welche die Ein= und Durchfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht ge-
hörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach den bei der
internationalen Reblauskonvention beteiligten Staaten erfolgen darf, wird dahin ergänzt, daß
unter 5. Niederlande (für die Einfuhr auf gewöhnlichen Landwegen):
das Zollamt Nieuw-Namen (Provinz Zeeland)
hinzutritt.
Berlin, den 28. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
3. Versichernugs wesen.
Bekauntmachung,
betreffend die Befreiung derjenigen Beamten der Bayerischen Baugewerks-Berufs-
genossenschaft in München, welchen Unwiderruflichkeitsrechte nach Maßgabe der Dienst-
ordnung vom 1. Februar 1908 eingeräumt sind, oder welche bereits eine unentziehbare
Pension beziehen, von der Versicherungspflicht, gemäß § 7 des Invalidenversicherungs-
gesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 463).
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Juli 1900 gemäß § 7 des Invalidenversicherungs-
gesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Invalidenversicherungs-
gesetzes auf diejenigen Beamten der Bayerischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft in München, welchen
Unwiderruflichkeitsrechte nach Maßgabe der Dienstordnung vom 1. Febrnar 1908 eingeräumt sind,
oder welche bereits eine unentziehbare Pension beziehen, Anwendung finden sollen.
Berlin, den 21. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.