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7. Art des Verkehrs, dem die Station dient:
allgemeiner öffentlicher Verkehr
beschränkter öffentlicher Drrebri (Verkehr mit den Schissen .., mit den Schiff-
fahrtsliniien b„ mit den nach dem Systen ausgerüsteten
Schiffen usw.);
öffentlicher Verkehr auf weite Entfernung;
Privatverkehr;
Mionderer Verkehr (ausschließlich amtlicher Verkehr);
8. Dienststunden;
9. Höhe der Küstengebühr oder der Bordgebühr.
2. Jede Küsten= und jede Bordstation erhält ein Exemplar dieses Verzeichnisses und hat es
auf Grund . gelieferten Nachträge und Berichtigungen dauernd richtig zu halten.
V. Fernhaltung von Störungen.
8S. 1. Der Betrieb der Funkentelegraphenstationen ist möglichst so einzurichten, daß er den
Dienst anderer derartiger Stationen nicht stört.“)
Der Austausch überflüssiger Zeichen und Wörter ist untersagt. Versuche und Ubungen
dürfen nur insoweit stattfinden, als sie den Betrieb anderer Stationen nicht stören.
3 Sämtliche Stationen sind verpflichtet, den Telegrammaustauch mit der geringsten Energie,
die für eine gute Verständigung aufgewandt werden muß, zu bewirken.
4. Der Verkehr zwischen den Bordstationen soll sich so abwickeln, daß der Betrieb der Küsten-
stationen dadurch nicht gestört wird. Letzteren gebührt im allgemeinen der Vorrang für den öffent-
lichen Nachrichtenverkehr.
VI. Anruf von Schiffen in Fernot.
6 6. Die Funkentelegraphenstationen sind verpflichtet, Anrufe von Schiffen in Seenot mit
unbedingtem Vorrang entgegenzunehmen, zu beantworten und ihnen gebührend Folge zu geben.)
§ 7. In Seenot befindliche Schiffe gebrauchen das Zeichen
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das in kurzen Zwischenräumen wiederholt wird. »
Sobald eine Station das Rotsignal wahrnimmt, muß sie alle andere Korrespondenz unter-
brechen und darf sie erst wieder aufnehmen, nachdem sie die Gewißheit erlangt hat, daß die durch den
Hilferuf Wranlawtie Korrespondenz beendet ist.
das Schiff in Seenot am Schlusse der Reihe von Notzeichen das Rufzeichen einer
bestimmten —im hinzu, so hat nur diese den Ruf zu beantworten. Fehlt die Angabe einer
bestimmten Station in dem Hilferufe, so hat jede das Notsignal empfangende Station die Verpflichtung,
sich zu melden.
8 8. Wegen der weiteren Behandlung der von Schiffen in Seenot eingehenden Meldungen
erhãlt jede Küstenstation besondere Anweisung von der vorgesetzten Behörde.
*) Anmerkung. Zu den Stationen mit beschränktem öffenllichen Verkehr gehören die auf deutschen Feuer-
schifen gerrichteten Stationen. Diese verkehren in der Regel funkentelegraphisch nur mit einer bestimmten Küstenslation
und befördern:
1. Telegramme (dienstliche und private), die von ihrer Besahung ausgehen oder an sie gerichtet sind:
2. Telegramme, die ihnen etwa von Schissen in See auf anderem als unkenkelegrchhischem Bege zur
Weiterbeförderung zugehen.
Mit Schifien in Ser dürfen diese Stationen funkentelegraphisch nur in Fällen der Nor verkehren. Für die
unter 1 und 2 bezeichueten Telegramme wird die nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende Gebühr für die
Beforderung auf den Linien des Telegraphennetes und daneben ein fester Zuschlag von 80 erhoben. Die Gesamt-
gebühr wird für die an Feuerschifsfe gerichtelen Telegramme vom Absender und für die von Feuerschisfsen kommenden
Telegramme vom Empfänger erhoben.
**) Aumerkung. Diese Bestimmung sindet auch auf Küsten= und Bordstationen Anwendung, die nicht dem
öffentlichen Verkehre dienen.