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VII. Gebührenberechunug und Erhebung.
8 9. Die Gesamtgebühr für Funkentelegramme umfaßt:)
1. die Gebühr für die Seebeförderung, und zwar
a) die „Küstengebühr“, die der Küstenstation zukommt,
9 die „Bordgebühr“, die der Bordstation zukommt,
2. die nach den allgemeinen Bestimmungen berechnete Gebühr für die Beförderung auf den
Linien des Telegraphennetzes.
8 10. 1. Für deutsche Stationen beträgt in der Regel:
a) die Küstengebühr 15 9“ für das Wort, mindestens 1 /4 50 N für ein Telegramm,
h) die Bordgebühr 35 7/ für das Wort, mindestens 3 4 50 für ein Telegramm.
2. Für sämtliche Stationen ist die Höhe der Gebühren in dem internationalen Verzeichnis der
Funkentelegraphenstationen angegeben.
8. Zur Berechnung der hinzutretenden Gebühren für die Beförderung auf den Linien des
Telegraphennetzes werden auch den Bordstationen Tarife geliefert. Sie können jedoch über die Taxierung
von Funkentelegrammen, für die sie nicht alle erforderlichen Angaben besitzen, bei den Küstenstationen
Auskunft einholen.
8 U. Hinsichtlich der Gebührenberechnung gilt das Land, auf dessen Gebiet die vermittelnde
Küstenstation liegt, für Telegramme an Schiffe als Bestimmungsland, für Telegramme von Schiffen
als Ursprungsland.
8 12. Für die im Verkehr zwischen Bordstationen, gleichviel welcher Nationalität, und den
Küstenstationen ausgewechselten Telegramme, die nach dem Lande der Küstenstation bestimmt sind oder
aus diesem Lande herrühren, werden hinsichtlich der Beförderungsstrecke auf den gewöhnlichen Tele-
graphenlinien die im innern Verkehr des betreffenden Landes geltenden Gebühren erhoben.
18. 1. Im Verkehr zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesamtgebühr der
Funkentelegramme vom Absender erhoben.
2. Im Verkehr zwischen Bordstationen wird die dem gebenden Schiffe zukommende Bord-
gebühr vom Absender, die dem aufnehmenden Schiffe zukommende vom Empfänger erhoben.
VIII. Hehandlung der Telegramme non und nach Funkentelegraphenstati , die nicht im
Stationsverzeichmis aufgeführt sind.
14. 1. Telegramme an F legraphenstationen, die im Stationsverzeichnisse nicht ent-
halten sind, bleiben, sofern nicht Ausnahmen besonders bekannt gemacht worden sind, von der An-
nahme ausgeschlossen.
2. Wird ein solches Funkentelegramm zugelassen, so kommen die gewöhnlichen Gebührensätze
zur Anwendung.
· 8. Jedes von einem Schiffe herrührende Funkentelegramm, das von einer der im Verzeichnis
aufgeführten Küstenstationen empfangen oder von der Verwaltung eines der im Verzeichnis aufgeführten
Länder im Durchgang aufgenommen worden ist, ist weiterzubefördern.
Ebenso ist jedes für ein Schiff bestimmte Funkentelegramm weiterzubefördern, wenn die Ver-
waltung eines dieser Länder es zur Beförderung angenommen oder von einem anderen Lande im
Durchgang entgegengenommen hat.
15. Ein Funkentelegramm, das Telegraphenlinien oder Funkentelegraphenstationen eines
im Stationsverzeichnis nicht vertretenen Landes berührt, kann weiterbefördert werden, wenn die Ver-
waltungen, denen diese Linien oder Stationen unterstehen, erklärt haben, gegebenenfalls wenigstens die
für die regelrechte Beförderung der Funkentelegramme unerläßlichen Bestimmungen anwenden zu
wollen, und wenn die Abrechnung gesichert ist.
Ein Verzeichnis dieser Verwaltungen wird eintretendenfalls dem Stationsverzeichnis beigefügt.
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*) Anmerkung. Wegen der Gebühren für Telegramme von und nach Stationen auf Feuerschiffen vgl. die
Anmerkung') zu § 4.