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8. Es kann auf Zurückziehung des Zeugnisses erkannt werden, wenn bei Verstößen gegen
die vorliegende Anweisung die Schuld nach dem Ergebnis der Untersuchung auf den Telegraphisten fällt.
4. Wenn festgestellt wird, daß der Verstoß auf den Zustand der Apparate oder auf dem
Telegraphisten gegebene Weisungen zurückzuführen ist, so wird in Ansehung der dem Schiff erteilten
Genehmigung ebenso verfahren.
5. Wiederholte Zuwiderhandlungen desselben Schiffes können zur Folge haben, daß die
küntinssatane ermächtigt werden, die von diesem Schiff ausgehenden Nachrichten nicht mehr an-
zunehmen.
6. Die Küstenstationen sind verpflichtet, die vorschriftsmäßige Handhabung des Betriebes durch
die Bordstationen zu überwachen und Verstöße ihrer vorgesetzten Behörde zu melden.
XI. M##nststunden der Aüstenstationen.
§ 20. 1. Bei den Küstenstationen besteht möglichst ununterbrochener Tages= und Nachtdienst.
Näheres ergibt das Stationsverzeichnis.
2. Küstenstationen mit beschränktem Dienste dürfen erst schließen, nachdem sie alle vorliegenden
Funkentelegramme an die Schiffe innerhalb ihrer Reichweite befördert und alle von solchen Schiffen
angemeldeten Funkentelegramme ausgenommen haben. Diese Bestimmung gilt auch, wenn Schiffe ihre
Gegenwart vor der wirklichen Beendigung der Arbeit ankündigen.
XII. Abfassung uud Aufgabe der Funkentelegramme.
8 21. 1. Die Funkentelegramme erhalten am Schluß des Kopfes den Dienstvermerk „Radio“.
2. Bei der Ubermittlung der Funkentelegramme von Bordstationen nach Küstenstationen wird
von der Angabe des Tages und der Stunde der Auflieferung im Kopfe abgesehen.
Bei der Weiterbeförderung auf dem Telegraphennetz gibt die Küstenstation als Aufgabeanstalt
ihren Namen, dahinter den des Schiffes und als Aufgabezeit die Zeit des Empfanges an. L#r 3,
8§ 22. Die Adresse der Funkentelegramme an Schiffe in See muß möglichst vollständig sein; #ier *2
sie hat zu enthalten: Auage 2.
a) den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen;
b) den Namen des Schiffes, wie er in dem Verzeichnis aufgeführt ist, unter Hinzufügung
der Nationalität und, im Falle von Namensgleichheit, des Unterscheidungszeichens nach
dem internationalen Signalbuch;
() den Namen der Küstenstation, wie er in dem Verzeichnis aufgeführt ist.
XIII. Ubermittlung der Funkentelegramme.
flhermittinnsszeichen.
8 23. 1. Für die Ubermittlung werden die Zeichen des internationalen Morsealphabets
angewendet.
Diese Zeichen sind die folgenden:
Buchstaben:
— Abstand und Länge der Zeichen:
äe..— 1. Ein Strich ist gleich drei Punkten.
odet — 2. Der Raum zwischen den Zeichen eines und desselben
222 Buchstabens ist gleich einem Punkt
c me--- «
oh---- 3
.DetRaumzwischenzweiBuchstabenistgleichdrei
COOO Punkten.
iie Der Raum zwischen zwei Wörtern ist gleich fünf
6( —## Punkten.
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