Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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d) Neihenfolge der übermittlung. 
25. 1. Zwischen zwei Stationen werden die Funkentelegramme gleichen Ranges einzeln 
abwechselnd oder auf Verlangen der Küstenstation in Reihen von mehreren Telegrammen übermittelt, 
vorausgesetzt, daß die Dauer der Ubermittlung jeder Reihe 20 Minuten nicht überschreitet. 
2. Im funkentelegraphischen Verkehr zwischen Schiffen in See wird die Reihenfolge der Be- 
förderung in jedem Falle von den miteinander in Verkehr tretenden Stationen vereinbart. 
e) Verfahren heim Auruf der Stationen nnd bei der lübermittlung der Funkentelegramme. 
26. 1. Die Bordstation ruft in der Regel die Küstenstation an. Wenn eine Küstenstation 
die Anwesenheit eines Schiffes, an das sie ein Telegramm abzusetzen hat, in ihrer Reichweite aus den 
Fahrplänen entnehmen kann oder auf anderem Wege feststellt und zu befürchten ist, daß das Schiff 
sich nicht melden wird, so hat sie ihrerseits das Schiff anzurufen. 
2. Der Anruf darf in der Regel nur erfolgen, wenn das Schiff in einer Entfernung von 
weniger als 75 % der normalen Reichweite der Küstenstation sich befindet. 
s. Vor dem Anruf muß die Bordstation ihre Empfangsvorrichtung so empfindlich wie möglich 
einstellen und sich vergewissern, daß die anzurufende Küstenstation mit niemand in Verkehr steht. Er- 
gibt sich, daß eine Ubermittlung im Gange ist, so wartet die Bordstation die erste Unterbrechung ab. 
4. Die Bordstation ruft mit der Normalwelle der Küstenstation an. 
b. Wenn trotz dieser Vorsichtsmaßregeln eine öffentliche funkentelegraphische Nachrichtenüber- 
mittlung gestört wird, ist der Anruf auf das erste Verlangen einer dem öffentlichen Verkehr dienenden 
#6l. * Küstenstation einzustellen. Diese Station hat alsdann die voraussichtliche Dauer der Wartezeit anzugeben. 
#llage 2. § 27. 1. Der Anruf setzt sich zusammen aus dem Zeichen 
e s-——-A 
dem dreimal wiederholten Rufzeichen der anzurufenden Station, dem Worte „de“ und dem dreimal 
wiederholten Rufzeichen der gebenden Station. 
2. Die angerufene Station meldet sich mit dem Zeichen 
———— 
dem dreimal wiederholten Rufzeichen der rufenden Station, dem Worte „de“, dem eigenen Rufzeichen 
und dem Zeichen 
—--kz 
Das Wort „de“ wird im deutschen Verkehr durch „V“ ersetzt. 
28. Wenn eine Station den mit Pausen von zwei Minuten dreimal wiederholten Anruf 
(6 27) nicht beantwortet, so darf dieser erst nach ½ Stunde wiederholt werden, nachdem die rufende 
Station sich vergewissert hat, daß kein funkentelegraphischer Verkehr im Gange ist. 
8§ 29. 1. Sobald die Küstenstation geantwortet hat, gibt die Bordstation an: 
a) die Entfernung des Schiffes von der Küstenstation in Seemeilen, 
b) die wahre Peilung') in Graden von 0 bis 360, 
c) den wahren Rurs") in Graden von 0 bis 3600, 
#)) die Schnelligkeit in Seemeilen, 
JO) die Zahl der Wörter, die sie zu übermitteln hat. 
2. Die Küstenstation gibt in ihrer Antwort die Zahl der Wörter an, die sie nach dem Schiff 
zu übermitteln hat. 
Anmerkung (ogl. Anlage 3). 
» *) Unter wahrer oder rechtweisender Peilung versteht man den Winkel, den die Verbindungslinie zwischen dem 
Schiff und der Küstenstation mit der geographischen Nord-Südlinie bildet. 
“) Unter wahrem oder rechtweisendem Kurs versteht man den Winkel, den die Kiellinie eines Schifses mit 
der geographischen Nord-Südlinie bildet. 
Zu ) und ’?!). Die Binkel werden von Null (Norden) über Osten, Süden und Westen bis 300° gezählt. 
Aus den Mitteilungen zu a) und b) kann die Küstenstation den Schiffsort seststellen.
	        
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