Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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(2) Die angegebenen Zahlen gelten nur als Durchschnittszahlen, unbeschadet der Steuer- 
berechnung nach Maßgabe der §§ 4 und 5. Die Direktivbehörde kann bei nachgewiesenem Be- 
dürfnis auch andere Packungen zulassen. 
(6) Bei den zur Ausfuhr bestimmten Zündwaren unterliegt Art und Größe der Packung 
keiner Beschränkung. 
(4 Auf der oberen Fläche jeder Schachtel oder jedes anderen Behältnisses ist der Name 
und Wohnort des Herstellers oder die bei der Steuerbehörde angemeldete, die Bezeichnung des 
Herstellers vertretende Marke in deutlich erkennbarer Form anzubringen. Befinden sich auf der 
oberen Seite der einzelnen Umschließungen sogenannte Reklameetiketten oder sonstige Auf- 
schriften, so muß auf diesen die Bezeichnung des Herstellers oder die Marke deutlich erkennbar 
angebracht sein. Bei Wickeln, Tüten, Papierpatronen oder anderen die obere Fläche freilassenden 
Umschließungen kann die Bezeichnung des Herstellers oder die Marke an jeder von außen sicht- 
baren Stelle der Einzelpackung angebracht werden. 
(5) Die Bezeichnung des Herstellers oder die Marke ist auch auf den Umschließungen der 
Einzelpackungen sowie auf allen ferneren Umschließungen anzubringen. 
(6) Der Reichskanzler ist ermächtigt, zur Erleichterung der Steueraufsicht für die Zündwaren- 
fabriken Unterscheidungsnummern vorzuschreiben und anzuordnen, daß diese Unterscheidungs- 
nummer neben der Bezeichnung des Herstellers oder der Marke angebracht wird. 
() Die beim Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Vorräte von anderen Packungen und 
Etiketten dürfen bis zum Schlusse des Jahres 1910 aufgebraucht werden. 
Zu 8 11 des Gesetzes. 
525. 
) Als Großhändler im Sinne des § 11 des Gesetzes gelten solche Personen, die Zünd= Z###warenstener. 
waren vorwiegend an Wiederverkäufer abgeben. lager. 
(2) Die näheren Bestimmungen über die Lagerung von Zündwaren in Privatlagern unter 
amtlichem Mitverschlusse (Zündwarensteuerlagern) sind in der Anlage B enthalten. nlage 8 
Zu g8 12 bis 14 des Gesetzes. 
g 26. 
..MWM Die in den §§ 12, 13 und 14 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen und Beschreibungen Anmelbung des 
sind der Hebestelle in zwei Ausfertigungen einzureichen und von dieser sofort dem Aufsichts- Betriebs und der 
beamten zuzustellen, der ihre Richtigkeit festzustellen und auf beiden Ausfertigungen zu bestätigen Mänse. 
hat. Die Genehmigung der Räume, welche als Fabriklager dienen sollen, ist vom Hauptamt 
auf beiden Ausfertigungen der Beschreibung zu beurkunden. 
(2) Eine Ausfertigung der Anzeigen usw. verbleibt bei der Hebestelle als Beleg zu einem 
dort nach näherer Anweisung der Direktivbehörde zu führenden Verzeichnisse der im Hebebezirke 
vorhandenen Zündwarenfabriken. Für jede Fabrik ist ein besonderes Belegheft anzulegen. 
Die zweiten Ausfertigungen sind dem Betriebsinhaber oder Betriebsleiter zurückzugeben, von 
diesem zu einem Beleghefte zu vereinigen und in den Betriebsräumen nach näherer Bestimmung 
der Steuerbehörde aufzubewahren. 
821. 
() Angaben über die Art der Einzelpackungen sowie über die zur Bezeichnung des Her- 
stellers verwendeten Etiketten sind bis auf weiteres in allen Fällen unter Beifügung von Proben 
zu verlangen. Diese Angaben haben sich auch darauf zu erstrecken, in welcher Weise bei den 
einzelnen Verpackungsarten die Anbringung der Bezeichnung des Herstellers beabsichtigt ist. 
(2) Die Entschädigungen für Entnahme der Proben von Zündwaren und Etiketten sind von 
den Bundesstaaten aus der Verwaltungskost gütung zu entrichten.
	        
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