VII. Brannt-
weinsteuer-
erlaß.
1. Erlaß aus
Billigkeitsrück-
sichten.
2. Erlaß bei
etriebs-
abweichungen.
VIII. Syal-
wasser.
IX. Amtliche
berwachung der
—
vorrichtungen
außerhalb der
Brennerelen
und Reinigungs-
anstalten.
1. Allgemeine
Vorschrist.
2. Versendung
von Brenn-
vorrichlungen.
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l 58.
(1) Die oberste Landes-Finanzbehörde ist ermächtigt, in allen Fällen, in denen überwiegende
Gründe der Billigkeit für den Erlaß eines nach dem Wortlaut der geltenden Bestimmungen
eschuldeten Branntweinsteuerbetrags sprechen, insonderheit aber dann, wenn durch elementare
eignisse oder unverschuldete Vorgänge Branntwein vernichtet worden oder unbrauchbar ge-
worden ist, den Erlaß durch Nichterhebung oder Erstattung auf gemeinschaftliche Rechnung zu
bewilligen, jedoch für Branntwein, der sich im freien Verkehre befunden hat, nur dann, wenn
der Branntwein unmittelbar nach der amtlichen Abfertigung in dem Abfertigungsraum oder in
dessen Nähe vor den Augen von Steuerbeamten zugrunde gegangen ist.
(2) In dem von der Direktivbehörde über die Bewilligung eines solchen Steuererlasses zu
erstattenden Bericht ist anzugeben, ob der der Direktivbehörde beigeordnete Reichsbevollmächtigte
für Sele und Steuern mit dem Erlaß auf gemeinschaftliche Rechnung sich einverstanden er-
ärt hat. -
(3) Alljährlich ist ein bei der Direktivbehörde aufzustellendes Verzeichnis über die im ab-
gelaufenen Kalenderjahre bewilligten Erlasse der bezeichneten Art von der obersten Landes-
Finanzbehörde dem Reichskanzler zur Vorlegung an den Bundesrat mitzuteilen. In dem Ver-
zeichnis ist für jeden Fall eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu geben. Das Verzeichnis
ist vom Reichsbevollmächtigten mit zu unterzeichnen mit der Angabe, daß er sich mit den einzelnen
Bewilligungen einverstanden erklärt hat oder aus welchen Gründen dies nicht geschehen ist.
59.
Der Erlaß der Branntweinsteuer bei Betriebsabweichungen in Brennereien regelt sich
nach den §§ 259 und 289 der Brennereiordnung.
g 60.
(1) Wer gewerbsmäßig aus entleerten Branntweingefäßen den in die Wandungen ein-
gedrungenen Alkohol durch Auslaugen mit Wasser oder durch längeres Ausdämpfen oder durch
eine andere Behandlung, die über ein kurzes Ausspülen oder Ausdämpfen hinausgeht, gewinnen
will, hat vorher der Hebestelle hiervon schriftlich Anzeige zu machen. Die zur amtlichen Über-
wachung erforderlichen Anordnungen trifft die Direktivbehörde.
(2) Das etwa gewonnene alkoholhaltige Spülwasser ist unter Belastung mit dem höheren
Verbrauchsabgabensatz unter amtliche Uberwachung zu nehmen; auf Antrag kann es unter amt-
licher Aufsicht vernichtet werden.
(3) Die Beamten sind befugt, die Beachtung der im Abs. 1 gegebenen Vorschrift durch
Revisionen bei den im Besitz entleerter Branntweingefäße befindlichen Gewerbtreibenden zu
überwachen. Sen
Zur Sicherung des Steueraufkommens unterliegen die außerhalb der Brennereien und
Reinigungsanstalten befindlichen Brennvorrichtungen, welche zur Erzeugung oder Reinigung von
Branntwein geeignet sind, und die Räume, in denen sie aufgestellt sind, gemäß § 13 der amt-
lichen Uberwachung.
*i
Personen, welche Brennvorrichtungen herstellen oder Handel damit treiben, dürfen diese
Geräte weder ganz noch teilweise aus den Händen geben, bevor sie der Hebestelle unter Angabe
des Empfängers schriftlich Anzeige gemacht und eine amtliche Bescheinigung darüber erhalten
haben. Findet eine Versendung in einen anderen Hebebezirk statt, so hat die Hebestelle dies der
Hebestelle des Bestimmungsorts mitzuteilen. Eine gleiche Mitteilung hat beim Eingang von
Brennvorrichtungen aus dem Ausland diejenige Zollstelle zu machen, bei welcher die Schluß-
abfertigung erfolgt.