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g 63.
(1) Wer eine Brennvorrichtung anschafft, hat diese binnen drei Tagen nach der Empfang-
nahme unter Angabe des Aufstellungsorts und des Zweckes, dem sie dienen soll, bei der Hebe-
stelle schriftlich anzumelden.
(2) Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung abzugeben. Die eine Ausfertigung ist von
der Hebestelle mit einer Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zurückzugeben und nach
näherer Bestimmung des Oberkontrolleurs in der Gewerbsanstalt zur Einsicht für die Aufsichts-
beamten auszulegen.
(63) Die Veränderung des Aufstellungsorts der Brennvorrichtung ist spätestens drei Tage
nach Vollendung der Veränderung, die Abschaffung der Brennvorrichtung vor der Weggabe der
Hebestelle anzuzeigen. Ohne eine Bescheinigung der Hebestelle über die erfolgte Anzeige darf
das Gerät nicht aus den Händen gegeben werden.
* 4.
Die angemeldeten Brennvorrichtungen sind von der Hebestelle in einem Anhang zur
Brennereirolle (B. O. § 31) zu verzeichnen. Daselbst sind auch die bei Abmeldung einer Brennerei
etwa zurückbleibenden Brennvorrichtungen einzutragen.
*65.
(1) Die angemeldeten Brennvorrichtungen sind in der Regel vom Oberkontrolleur viertel-
jährlich, von Aufsehern monatlich einmal zu revidieren; dabei ist darauf zu achten, daß sie nicht
benutzt werden, um Branntwein zu erzeugen oder einem wiederholten Abtrieb zu unterwerfen
oder vergällten Branntwein wieder genießbar zu machen. Die Aufsichtsbeamten haben den
Revifionsbefund in ein in der Gewerbsanstalt auszulegendes Revisionsbuch einzutragen.
(2) Das Hauptamt kann für Brennvorrichtungen, die in Fabrikbetrieben ausschließlich zu
anderen Zwecken als zur Verarbeitung von Branntwein gehalten werden oder die weniger als
25 Liter Raumgehalt haben, von der Revision gänzlich absehen oder die Zahl der Revisionen
herabsetzen.
g 66.
(1) Von der Anmeldung und der amtlichen lberwachung bleiben die in öffentlichen Lehr-
anstalten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken und die in Apotheken ausschließlich zum
Apothekenbetriebe dienenden Brennvorrichtungen befreit.
(2) Die Direktivbehörde kann, falls die in öffentlichen Lehranstalten befindlichen Brenn-
vorrichtungen auch zur Erzeugung von BVranntwein benutzt werden, Ausnahmen von den für
Brennereien gegebenen Überwachungsvorschriften zulassen.
8 67.
Zuwiderhandlungen gegen die Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen und die auf
Grund derselben erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten bekanntgemachten besonderen Vor-
schriften werden, sofern sie nicht nach den §§ 115 f. des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909
mit einer besonderen Strafe bedroht sind, auf Grund des § 130 des bezeichneten Gesetzes mit
einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet.
8 68.
Das Hauptamt kann die Befolgung der zur Sicherung der Verbrauchsabgabe auf Grund
dieser Ausführungsbestimmungen angeordneten Aufsichtsmaßnahmen durch Androhung und Ein-
ziehung von Strafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die zum Zwecke der lber-
wachung vorgeschriebenen Einrichtungen nicht getroffen werden, diese auf Kosten der Pflichtigen
herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen und der Geldstrafen er-
folgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem
Vorzugsrechte der letzteren. Weitergehende landesrechtliche Befugnisse bleiben unberührt.
8. Anmeldung
der Brenn-
vorrichtunygen.
4. Eintragung
in die Brennerei-
rolle.
5. Revifion der
Bren
n-
vorrichtungen.
6. Ausnahmen
für Brenn-
vorrichtungen in
Lehranstalten
und Apotheken.
X. Straf-
bestimmungen.
XI.
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