Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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g 63. 
(1) Wer eine Brennvorrichtung anschafft, hat diese binnen drei Tagen nach der Empfang- 
nahme unter Angabe des Aufstellungsorts und des Zweckes, dem sie dienen soll, bei der Hebe- 
stelle schriftlich anzumelden. 
(2) Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung abzugeben. Die eine Ausfertigung ist von 
der Hebestelle mit einer Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zurückzugeben und nach 
näherer Bestimmung des Oberkontrolleurs in der Gewerbsanstalt zur Einsicht für die Aufsichts- 
beamten auszulegen. 
(63) Die Veränderung des Aufstellungsorts der Brennvorrichtung ist spätestens drei Tage 
nach Vollendung der Veränderung, die Abschaffung der Brennvorrichtung vor der Weggabe der 
Hebestelle anzuzeigen. Ohne eine Bescheinigung der Hebestelle über die erfolgte Anzeige darf 
das Gerät nicht aus den Händen gegeben werden. 
* 4. 
Die angemeldeten Brennvorrichtungen sind von der Hebestelle in einem Anhang zur 
Brennereirolle (B. O. § 31) zu verzeichnen. Daselbst sind auch die bei Abmeldung einer Brennerei 
etwa zurückbleibenden Brennvorrichtungen einzutragen. 
*65. 
(1) Die angemeldeten Brennvorrichtungen sind in der Regel vom Oberkontrolleur viertel- 
jährlich, von Aufsehern monatlich einmal zu revidieren; dabei ist darauf zu achten, daß sie nicht 
benutzt werden, um Branntwein zu erzeugen oder einem wiederholten Abtrieb zu unterwerfen 
oder vergällten Branntwein wieder genießbar zu machen. Die Aufsichtsbeamten haben den 
Revifionsbefund in ein in der Gewerbsanstalt auszulegendes Revisionsbuch einzutragen. 
(2) Das Hauptamt kann für Brennvorrichtungen, die in Fabrikbetrieben ausschließlich zu 
anderen Zwecken als zur Verarbeitung von Branntwein gehalten werden oder die weniger als 
25 Liter Raumgehalt haben, von der Revision gänzlich absehen oder die Zahl der Revisionen 
herabsetzen. 
g 66. 
(1) Von der Anmeldung und der amtlichen lberwachung bleiben die in öffentlichen Lehr- 
anstalten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken und die in Apotheken ausschließlich zum 
Apothekenbetriebe dienenden Brennvorrichtungen befreit. 
(2) Die Direktivbehörde kann, falls die in öffentlichen Lehranstalten befindlichen Brenn- 
vorrichtungen auch zur Erzeugung von BVranntwein benutzt werden, Ausnahmen von den für 
Brennereien gegebenen Überwachungsvorschriften zulassen. 
8 67. 
Zuwiderhandlungen gegen die Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen und die auf 
Grund derselben erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten bekanntgemachten besonderen Vor- 
schriften werden, sofern sie nicht nach den §§ 115 f. des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 
mit einer besonderen Strafe bedroht sind, auf Grund des § 130 des bezeichneten Gesetzes mit 
einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet. 
8 68. 
Das Hauptamt kann die Befolgung der zur Sicherung der Verbrauchsabgabe auf Grund 
dieser Ausführungsbestimmungen angeordneten Aufsichtsmaßnahmen durch Androhung und Ein- 
ziehung von Strafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die zum Zwecke der lber- 
wachung vorgeschriebenen Einrichtungen nicht getroffen werden, diese auf Kosten der Pflichtigen 
herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen und der Geldstrafen er- 
folgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem 
Vorzugsrechte der letzteren. Weitergehende landesrechtliche Befugnisse bleiben unberührt. 
8. Anmeldung 
der Brenn- 
vorrichtunygen. 
4. Eintragung 
in die Brennerei- 
rolle. 
5. Revifion der 
Bren 
n- 
vorrichtungen. 
6. Ausnahmen 
für Brenn- 
vorrichtungen in 
Lehranstalten 
und Apotheken. 
X. Straf- 
bestimmungen. 
XI. 
—“—
	        
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