Formular D. (Rückseite.)
Im Sinne der Vorschriften, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und
Schiffsoffizieren, vom 16. Juni 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247) ist:
a) Mahfahrt: die Fahrt auf Watten, Bodden, Föhrden, Flußmündungen, soweit diese zur
Seefahrt gehört, sowie Tagesfahrt in See auf eine Entfernung von nicht mehr als
50 Seemeilen vom Beginne der Seegrenze (§ 1 der Ausführungsbestimmungen vom
10. November 1899 zum § 25 des Flaggengesetzes — Zentralblatt für das Deutsche
Reich S. 380); «
b) Küstenfahrt: die Fahrt
zwischen allen Plätzen der Festland= und Inselküste von Antwerpen bis Windau mit
Einschluß der Insel Helgoland, jedoch ausschließlich der Strecke nördlich vom Agger-
kanal und Frederikshaon sowie der Umfahrt um Skagen; «
an der Küste der im Kattegatt und südlicher gelegenen dänischen Inseln einschließlich
der Insel Bornholm;
an der schwedischen Küste von Gothenburg bis Kalmar mit Einschluß der Insel Qend,
soweit diese Fahrt die Grenzen des Nahverkehrs überschreitet;
0) Kleine Fahrt: die Fahrt
in der Ostsee, in der Nordsee bis zu 61 Grad nördlicher Breite und im Englischen
Kanal,
soweit diese Fahrt die Grenzen der Küstenfahrt überschreitet;
d) Mittlere Fahrt: die Fahrt
zwischen europäischen Häfen, nichteuropäischen Häfen des Mittelländischen und
Schwarzen Meeres, Häfen der westafrikanischen Küste nördlich von 12 Grad nörd-
licher Breite und Häfen auf den Kapverdischen und Kanarischen Inseln sowie auf
Madeira,
soweit diese Fahrt die Grenzen der kleinen Fahrt überschreitet.
NB. Die dem Inhaber dieses Befähigungszeugnisses zustehenden Zefugnisse in der Hochserfischerei regeln sich
nach den Sondervorschriften der Bekanntmachung vom b. Mai 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 163).