Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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In dem Stichwort „Tonwaren“ ist in der dritten Zeile der Ziffer 10 statt „oder toniger Masse“ zu 
setzen: „„ toniger Masse, gebranntem Magnesit oder ähnlichen mineralischen Stoffen“. 
In demselben Stichwort ist in dem letzten Absatz der Allgemeinen Anmerkung 1 hinter „Stoff ist“ 
einzuschalten „in Zweifelsfällen“. Ferner ist diesem Absatz folgende Bestimmung hinzuzufügen: 
„Vertragsmäßig sind glatte unglasierte Platten as Ton oder gefrittetem Tonze#ng, die durch Z#esammen- 
Pressen rerschiedenfarbager Tonmassen mait A#uistern versehen sind, stets als Bodenplatfen 2zu## verzollen, 20enM. 
ihre Dicke mehr als 1,56 cm beträyt.“ 
In dem Stichwort „Tonwerkzeuge“ ist in der ersten Zeile der Anmerkung 4 Abs. 4 statt „oder 
Klaviaturen“ zu setzen: „„ Klaviaturen oder fonstige Teile von Orgeln“. 
Das Stichwort „Tran“ erhält folgende Fassung: 
„Tran (Fischtran, Robbentran und Walfischtran [Walöl), angereinigt 
gereinigt oder oxydiert, auch in Flaschen oder dergleihen 131 3. 
Dem Stichwort „Treibriemenbahnen“ ist folgende Anmerkung anzufügen: 
„Anmerkung. Treibriemenbahnen sind Streifen aus Leder oder rohen enthaarten Häuten, die auf das 
für Treibriemen erforderliche Maß zugeschnitten sind und nur aneinandergekittet oder -genäht zu werden 
brauchen, um gebrauchsfertige Treibriemen zu bilden."“ 
In dem Stichwort „Trennstücke“ erhält Abs. 1 folgende Fassung: 
„Treunstücke aus Ton oder toniger Masse (Tonpinnen), gebranntem 
Magnesit oder ähnlichen mineralischen Stoffen, unglasiert oder glasiert 
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v 1,60“. 
Das Stichwort „Trockenmaschinen“ ist, wie folgt, zu fassen: 
„Trockenmaschinen: 
1. Zentrifugaltrockenmaschinen s. Maschinen (Ziffer 9 und 19). 
2. andere Trockenmaschinen nach Beschaffenheit des Stoffes.“ 
Dem Stichwort „Trockenplatten“ ist am Schlusse folgende Bestimmung hinzuzufügen: 
„4. aus Eisenblech, auch belichtet, s. Eisenwaren (Ziffer 2b 2).“ 
Dem Stichwort „Tropon“ ist folgender Hinweis anzufügen: 
„S. auch die Anmerkung zu Nährmittel.“ 
In dem Stichwort „Tüll“ sind in der ersten Zeile der Anmerkung 3 die Worte „aller Art“ zu 
streichen. Ferner ist daselbst hinter „7,“ einzufügen „8,“. 
In dem Stichwort „Turngeräte“ ist hinter „Turngeräte“ einzufügen „(einschließlich der Handturn- 
geräte, wie Hanteln und dergleichen)“. 
In dem Stichwort „Uberchlorsäuresalze“ erhält die Ziffer 1 folgende Fassung: 
„1. überchlorsaures Kali (Kaliumperchlorat), wie chlorsaures Kali: 
nicht in Hülsen oder Kapsen * . 293 frei 
in Hülsen oder Kapsleen . .364 3 
S. dagegen Schießbedarf.“ 
Hinter dem Stichwort „Violettgarn“ ist als neues Stichwort aufzunehmen: 
„Violettholz s. Holz (Ziffer 9).“ 
In dem Stichwort „Vorrichtungen“ ist in Ziffer 2 hinter „Jacquardvorrichtungen,“ einzuschalten 
„Kopiervorrichtungen,“ die Ziffer 3 kommt in Wegfall; die bisherigen Ziffern 4, 5 und 6 erhalten 
die Bezeichnung als Ziffern 3, 4 und 5. 
Das Stichwort „Walfischtran“ ist, wie folgt, zu fassen: 
„Walfischtran (Walöl), ungereinigt, gereinigt oder oxydiert, auch ½ 
Flaschen oder dergleichen 131 | 3“.
	        
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