377.
378.
379.
380.
381.
382.
383.
384.
385.
386.
387.
388.
389.
390.
391.
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In dem Stichwort „Tonwaren“ ist in der dritten Zeile der Ziffer 10 statt „oder toniger Masse“ zu
setzen: „„ toniger Masse, gebranntem Magnesit oder ähnlichen mineralischen Stoffen“.
In demselben Stichwort ist in dem letzten Absatz der Allgemeinen Anmerkung 1 hinter „Stoff ist“
einzuschalten „in Zweifelsfällen“. Ferner ist diesem Absatz folgende Bestimmung hinzuzufügen:
„Vertragsmäßig sind glatte unglasierte Platten as Ton oder gefrittetem Tonze#ng, die durch Z#esammen-
Pressen rerschiedenfarbager Tonmassen mait A#uistern versehen sind, stets als Bodenplatfen 2zu## verzollen, 20enM.
ihre Dicke mehr als 1,56 cm beträyt.“
In dem Stichwort „Tonwerkzeuge“ ist in der ersten Zeile der Anmerkung 4 Abs. 4 statt „oder
Klaviaturen“ zu setzen: „„ Klaviaturen oder fonstige Teile von Orgeln“.
Das Stichwort „Tran“ erhält folgende Fassung:
„Tran (Fischtran, Robbentran und Walfischtran [Walöl), angereinigt
gereinigt oder oxydiert, auch in Flaschen oder dergleihen 131 3.
Dem Stichwort „Treibriemenbahnen“ ist folgende Anmerkung anzufügen:
„Anmerkung. Treibriemenbahnen sind Streifen aus Leder oder rohen enthaarten Häuten, die auf das
für Treibriemen erforderliche Maß zugeschnitten sind und nur aneinandergekittet oder -genäht zu werden
brauchen, um gebrauchsfertige Treibriemen zu bilden."“
In dem Stichwort „Trennstücke“ erhält Abs. 1 folgende Fassung:
„Treunstücke aus Ton oder toniger Masse (Tonpinnen), gebranntem
Magnesit oder ähnlichen mineralischen Stoffen, unglasiert oder glasiert
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v 1,60“.
Das Stichwort „Trockenmaschinen“ ist, wie folgt, zu fassen:
„Trockenmaschinen:
1. Zentrifugaltrockenmaschinen s. Maschinen (Ziffer 9 und 19).
2. andere Trockenmaschinen nach Beschaffenheit des Stoffes.“
Dem Stichwort „Trockenplatten“ ist am Schlusse folgende Bestimmung hinzuzufügen:
„4. aus Eisenblech, auch belichtet, s. Eisenwaren (Ziffer 2b 2).“
Dem Stichwort „Tropon“ ist folgender Hinweis anzufügen:
„S. auch die Anmerkung zu Nährmittel.“
In dem Stichwort „Tüll“ sind in der ersten Zeile der Anmerkung 3 die Worte „aller Art“ zu
streichen. Ferner ist daselbst hinter „7,“ einzufügen „8,“.
In dem Stichwort „Turngeräte“ ist hinter „Turngeräte“ einzufügen „(einschließlich der Handturn-
geräte, wie Hanteln und dergleichen)“.
In dem Stichwort „Uberchlorsäuresalze“ erhält die Ziffer 1 folgende Fassung:
„1. überchlorsaures Kali (Kaliumperchlorat), wie chlorsaures Kali:
nicht in Hülsen oder Kapsen * . 293 frei
in Hülsen oder Kapsleen . .364 3
S. dagegen Schießbedarf.“
Hinter dem Stichwort „Violettgarn“ ist als neues Stichwort aufzunehmen:
„Violettholz s. Holz (Ziffer 9).“
In dem Stichwort „Vorrichtungen“ ist in Ziffer 2 hinter „Jacquardvorrichtungen,“ einzuschalten
„Kopiervorrichtungen,“ die Ziffer 3 kommt in Wegfall; die bisherigen Ziffern 4, 5 und 6 erhalten
die Bezeichnung als Ziffern 3, 4 und 5.
Das Stichwort „Walfischtran“ ist, wie folgt, zu fassen:
„Walfischtran (Walöl), ungereinigt, gereinigt oder oxydiert, auch ½
Flaschen oder dergleichen 131 | 3“.