Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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400. 
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402. 
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Dem Stichwort „Walnüsse“ ist als zweiter Absat hinzuzufu gen. 
„—, schwarze O. .. 95 frei“. 
In dem Stichwort „Walzen“ 61 in der arsen geie der Anmerkung zu 1 und 2 hinter „1 und 2." 
folgender Satz einzuschalten: 
„Als Walzen zur Zurichtung (Appretur) von Gespinstwaren sind Walzen für jede Art der Veredelung von 
Gespinstwaren (mit Ausnahme des Bedruckens), insbesondere also für Bleicherei, Färberei und zum Tränken 
mit Schlichte oder anderen Zurichtestoffen, anzusehen. “ 
Hinter dem Stichwort „Walzen“ ist als neues Stichwort aufzunehmen: 
„Walzenspeck, sogenannter, s. die Allgemeine Anmerkung zu 1 bei Fleisch.“ 
Das Stichwort „Weberzeuge“" erhält folgende Fassung: 
„Weberzeuge (aus hölzernen Schäften mit den dazugehörigen Weber— 
litzen bestehendd)) 630 30 
8. aucoh die Anmer uung —T Sphaftnorrtchtungen. 
In dem Stichwort „Wein“ ist der Ziffer 1 am Schlusse folgende Allgemeine Anmerkung anzusügen: 
„Allgemeine Anmerkung zu 1. Stichig gewordener Wein ist wie Essig zu verzollen, wenn sein Gehalt 
an Essigsäure (flüchtiger Säure) 2 Gewichtsteile oder darüber in 100 beträgt und sein Weingeistgehalt, 
vermehrt um den Gehalt an Essigsäure, 14 Gewichtsteile in 100 nicht übersteigt O. Bei stichigem Wein 
mit einem geringeren Esstgföuregshalt ist die Verzollung wie Essig nur dann zulässig, wenn dieser Gehalt 
durch Zusatz von Essigsäure, Essigessenz, Gärungsessig, Weinessig, Bieressig, Obstessig oder anderem Essig 
auf mindestens 2 Gewichtsteile in 100 erhöht wird.“ 
In demselben Stichwort ist je in der zweiten Zeile der Ziffern 3, 4 und 5 hinter „Fässern“ zu 
setzen „oder Kesselwagen“. 
Dem Stichwort „Weinhefe" ist am Schlusse folgende Anmerkung anzufügen: 
„Anmerkung. Flüssige Weinhefe mit einem Weingeistgehalt von mehr als 14 Gewichtsteilen in 100 ist wie 
Branntwein zu verzollen.“ 
In dem Stichwort „Weintrauben" erhält die Anmerkung 1 zu Ziffer 1 folgende Fassung: 
„I. Als Tafeltrauben werden nur solche Weintrauben behandelt, welehe nach ihrer Beschaffenheit (Horke der 
Trauben, Gröpße, Reifegrad und sonstigem Zustand der Beeren ½820.) und nach ilirer sorgfältigen PVer- 
packung in Behältnissen, wie sie nuckh Art, Größe, Geicicht u#nd. derpleichen ## Tafeltrauben verwendet 
DZu werden pflegen, als Gegenstände des Tafelgenusses anzusehen sind. Sitefllige Beschddioung eies F# 
die lerivendbarkeit der Sendung æum Tafelgenuß umueSsentlichen Teils der Beeren schließt die Trauben 
von der Behandlumg als Tafeltrauben nicht qaus. 
Bestehen nach der Bescheement der Ware, nach den Begleifem#ständen der Sendung (Nerkunft, 
Bestimmung, Empfänger und dergleichen), nach 4rt und Gröte der Umschlieungen (z. B. bei Gitter-- 
Kisten, Füssern) oder somst beo##ndet LZiveifel, ob die Trauben zum Tafelgentesse bestimnt sind, so sind 
sie als zu ancderen Zibecken bestimmt 2# behandeln, 2% bei dem Sollpflichiigen der Vachinecis ner aus- 
schldeßlichen Bestimmmeng 27002 Tafeigenu## berlussen Weibbf. 
Ergibt sich bei oder nach der Abfertiqunq, daß als Tafeltrauben angemeldete Weintrauben æu 
anderen Zwecken, insbesondere zur Kelterung eingeführt oder veriendet werden, umnd daß diese Ver- 
wendung bereits zur Seit der Anmeldnqgq als Tafeltrauben beabsicehtiqt war, so sind see omme RKuecksicht 
auf ihre Beschasfenheit und die Verpackung, in der sie eingehen, von der henandlung als Weintrauben 
zum Tafelgenub ausgeschlossen.“ 
Hinter dem Stichwort „Welschkohl“ ist folgendes neue Stichwort aufzunehmen: 
„Weltings (Einstechrahmen aus Leder, Rahmenleder) s. Lederwaren.“ 
Das Stichwort „Wiesenerz“ erhält folgende Fassung: 
„Wiesenerz (Brauneisenstein ratürliches Eisenoxyd, ein Eisenerz) O, 
auch aufbereitt . . ....... 237 frei 
S. auch Eisenerze.“ 
In dem Stichwort „Wirk= und Netzwaren“ ist in Ziffer 4b der in Klammern stehende Zusatz 
„Glühkörper für Beleuchtungszwecke“ zu streichen. 
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