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b) In Abs. 1 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Bestimmungen:
„Je 1 cem Normalkalilange entspricht 1,2 v. H. Essigsäure. Sind daher zur Absättigung
mehr als 12,5 cem Normalkalilauge erforderlich, so enthält die untersuchte Flüssigkeit
mehr als 15 Gewichtsteile Essigsäure in 100; sind weniger als 1,7 ccem Normalkalilange
erforderlich, so sind in der untersuchten Flüssigkeit weniger als 2 v. H. Essigsäure enthalten.
Ist der zu untersuchende Essig so stark gefärbt, daß nicht deutlich erkannt werden kann, ob
die rote Färbung auftritt, so ist nach jedem Zusatz von Normalkalilauge durch Tüpfelproben
auf empfindlichem roten Lackmuspapier zu prüfen, ob alle Essigsäure gebunden ist. Ist
letzteres der Fall, so tritt bei der Tüpfelprobe auf dem Lackmuspapier ein blauer Fleck auf.“
) Als dritter Absatz ist folgende neue Bestimmung aufzunehmen:
„Die Ermittelung des Weingeistgehalts von Essig geschieht durch Destillation nach
Absättigen der Essigsäure. 200 g Essig werden mit einem Tropfen Phenolphthaleinlösung
und hierauf vorsichtig mit so viel Natronlauge versetzt, daß die Flüssigkeit nach dem Um-
schwenken rot gefärbt bleibt. Ist der Essig so dunkel, daß die Färbung nicht mehr erkannt
werden kann, so ist die Essigsäure mit Hilfe von Tüpfelproben in der in Abs. 1 beschrie-
benen Weise abzusättigen. Sodann wird die Flüssigkeit nach der Vorschrift der Anlage 2
zur Alkoholermittelungsordnung destilliert, bis nahezu 100 g Destillat übergangen sind.
Nachdem das Destillat durch Wasserzusatz auf 100 g gebracht worden ist, wird seine wahre
Stärke ermittelt und durch 2 geteilt. Das Ergebnis ist der Weingeistgehalt des Essigs
nach Gewichtsteilen in 100. Sind an Stelle der in der Anlage 2 zur Alkoholermittelungs-
ordnung vorgeschriebenen Brennvorrichtung andere Brennvorrichtungen zugelassen, so
können auch diese Brennvorrichtungen nebst Zubehör zur Destillation benutzt werden.“
20. In Teil III 30 sind in der zweiten und dritten Zeile des Absatzes 3 die Worte „Versuchsanstalt des
Verbandes Deutscher Müller an der Königlichen Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin N,
Invalidenstraße Nr. 42,“ zu ersetzen durch „Versuchsanstalt für Getreideverarbeitung G. m. b. H. in
Berlin N 65, Seestraße 4a,“.
21. Hinter Teil III 35 ist folgende neue Bestimmung aufzunehmen:
—“n“ge 35a. Ferrocyanschlamm (Cyanschlamm).
Für die Untersuchung von Ferrocyanschlamm finden die Bestimmungen in Teil III
36 und 74 keine Anwendung. Vielmehr ist dabei in folgender Weise zu verfahren:
Der Ferrocyanschlamm kommt in verschiedener Gestalt in den Handel:
1. als grünlichgelber oder schmutzig graublauer, flüssiger Schlamm, welcher stark
nach Teer und Schwefelwasserstoff riecht,
2. als feuchte, grünlichgelbe oder blaue Klumpen, welche beim Zerteilen, falls sie
außen blau sind, innen gelb gefärbt erscheinen,
3. als durch und durch blaue Klumpen,
4. als blaues Pulver.
Alle diese Arten können, falls Verdacht vorliegt, auf Abwesenheit von gelbem Blutlaugen-
salz (Ferrocyankalium oder Ferrocyannatrium) geprüft werden. Die Prüfung ist, wie
folgt, vorzunehmen: .
4 cem von dem Schlamm oder 2 g der Klumpen werden in einem Porzellan-
tiegel auf dem Wasserbade getrocknet und dann geglüht, bis die ganze Masse durch und
durch rotbraun erscheint. Von dem pulverförmigen Cyanschlamm kann man 2, ohne
erst zu trocknen, sofort glühen. Die rotbraune Masse wird dann mit 10 cem destilliertem
Wasser in einem Bechergläschen aufgekocht und die Aufkochung wird noch heiß filtriert.
Demnächst wird das Filtrat auf einem großen Uhrglas (von 10 bis 15 cm Durchmesser)
auf dem Wasserbad eingedampft. Außerdem wird zum Vergleich 1 cem einer Lösung
von gelbem Blutlaugensalz, welche 10 g in 90 cem Wasser gelöst enthält, in einem
Porzellantiegel eingedampft und in gleicher Weise wie die Cyanschlammprobe behandelt.