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Entsteht beim Durchschütteln mit Natronlauge eine obere Schicht, die nach dem
Absetzen nicht mehr als 30 cem beträgt, oder enisteht überhaupt keine obere Schicht,
so ist die Flüssigkeit als Holzgeist anzusehen, und es unterbleibt dann die weitere
Prüfung auf Aceton (s. nachstehende Ziffer 3). Eine Schicht von nicht weniger als
1 ccem würde auf rohen Holzgeist (zu vgl. die nachstehende Ziffer 40) hindeuten. Doch
kann auch gereinigter Holzgeist hierbei eine Schicht bis zu 30 cem abscheiden oder klar
bleiben. Um zu entscheiden, ob roher oder gereinigter Holzgeist vorliegt, ist daher sofort
nach Ziffer 4 weiter zu verfahren.
3. Unterscheidung des rohen und des gereinigten Acetons.
Die Unterscheidung geschieht durch Destillation und Feststellung der sonstigen Eigen-
schaften der Probe.
. a. Destillation.
Ist die zu untersuchende Flüssigkeit nach der Durchschüttelung mit Natronlauge
als Aceton anzusehen, so mißt man 100 cem der ursprünglichen Flüssigkeit mittels einer
Pipette ab und destilliert sie in der für Holzgeist in Anlage 2 B 12 zur Brannt-
weinsteuer-Befreiungsordnung vorgeschriebenen Weise, bis das Thermometer 70%
erreicht hat.
Eha bis 70° C nicht mehr als 80 cem übergegangen, so ist das Aceton als roh
anzusehen. Sind bis 70° C mehr als 80 cem übergegangen, so ist das Aceton gereinigt.
b. Feststellung der sonstigen Eigenschaften des rohen und des
gereinigten Acetons.
Das rohe Aceton muß eine gelbliche bis dunkelbraune, brennbare Flüssigkeit von
teerartigem Geruch, das gereinigte Aceton eine farblose bis gelbe, leicht bewegliche,
brennbare Flüssigkeit von angenehmem Geruch sein.
4. Unterscheidung des rohen und des gereinigten Holzgeistes
(Methylalkohols).
Da das Verhalten gegen Natronlauge allein zur Unterscheidung von rohem und
gereinigtem Holzgeist nicht ausreicht, so ist auch noch eine Spindelung mit dem Alkoholo-
meter und eine Feststellung der sonstigen Eigenschaften vorzunehmen.
a. Spindelung mit dem Alkoholometer.
Ist die zu untersuchende Flüssigkeit nach dem Ergebnis der Durchschüttelung mit
Natronlauge als Holzgeist anzusehen, so stellt man in einer Probe der ursprünglichen
Jlüssigkeit die Stärke bei 15° C mit einem Alkoholometer nach Gewichtsteilen in 100
für Branntwein fest. Beträgt die Stärke nicht mehr als 95 Gewichtsteile, so ist der
Holzgeist als roh anzusehen. Beträgt die Stärke mehr als 95 Gewichtsteile, so ist der
Holzgeist gereinigt.
b. Feststellung der sonstigen Eigenschaften des rohen und des gereinigten
Holzgeistes (Methylalkohols).
Der rohe Holzgeist muß eine farblose oder gelblich bis dunkelbraun gefärbte,
leicht bewegliche, brennbare Flüssigkeit von eigenartigem, unangenehmem Geruch sein.
Nach dem Durchschütteln mit Wasser soll eine klare oder mehr oder weniger getrübte
Flüssigkeit entstehen, ohne daß eine Schichtenbildung von mehr als 1 cem eintritt. Die
nach dem Durchschütteln mit Natronlauge entstehende obere Schicht soll nach dem Absetzen
nicht weniger als 1 com betragen. Ist auch nach zwölfstündiger Ruhe (zu vgl. Ziffer 2)
eine obere Schicht von mindestens 1 cem nicht unzweifelhaft vorhanden, so ist die An-
sammlung der etwa an den Wandungen haften gebliebenen Tröpschen durch Drehen des
Zylinders um seine Längsachse, durch leichtes Neigen und durch Klopfen an seine
Wandungen zu befördern. Die alsdann nach weiterer zweistündiger Ruhe vorzunehmende
Ablesung ist endgültig. Der Wärmegrad der Flüssigkeit soll während des Versuchs
zwischen 15 und 25° C liegen.