Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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4. Auswanderung Swesen. 
Bekanntmachung. 
Die Compagnie Générale Transatlantique in Paris und Hävre hat in ihrer Eigenschaft als 
Auswanderungsunternehmer mit meiner Genehmigung den Subdirektor der Straßburger Speditions- 
und Niederlage-Gesellschaft Karl Albert Kochersperger in Straßburg i. Els. zu ihrem Bevoll- 
mächtigten an Stelle des in der Bekanntmachung vom 9. April 1898 — Zentralblatt für das Deutsche 
Reich S. 221 — genannten Eugen Schwarzmann in Straßburg i. Els. bestellt. 
Berlin, den 10. Mai 1910. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieres. 
  
5. Handels= und Gewerbewesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Anerkennung ausländischer Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen im 
Deutschen Reiche. 
Nachdem der Bundesrat beschlossen hat, 
die bei Prüfung der automatischen Taschenpistole „Steyr“ durch die Probieranstalten 
zu Ferlach, Prag, Weipert und Wien sowie die bei Prüfung der ungarischen Repetier- 
pistole (deutsche Reichspatente Nr. 139766, 178601, 178602, 205244, 210265, 206037 
und 201949) durch die Versuchsstation für Handfeuerwaffen zu Budapest zur Anwendung 
gelangenden Prüfungszeichen auf Grund von § 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die 
Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 109) als den inländischen gleichwertig anzuerkennen, 
werden die Zeichen der von den österreichischen Probieranstalten und von der ungarischen Versuchs- 
station geprüften, in Deutschland zugelassenen Handfeuerwaffen nachstehend bekannt gemacht. 
Die automatische Taschenpistole „Steyr“ trägt das Zeichen: 
r. 5# 
Ferlach Prag Weipert Wien 
   
Die ungarische Repetierpistole trägt das Zeichen. D )und, wenn die Probe mit rauchlosem 
. ·6 —. 
Pulver erfolgt, außerdem das Zeichen FN ukuuuwi 
4
	        
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