Eintragung
des Ergebnisses
der Abfertigung
in die Ausfuhr—
anmeldung.
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(2) Übersteigt das angemeldete Eigengewicht das amtlich ermittelte um mehr als 5 vom
Hundert oder wird bei der amtlichen Abfertigung von Zigaretten eine Stückzahl vorgefunden,
die um mehr als 2 vom Hundert hinter der angemeldeten zurückbleibt, so ist die Sendung von
der Vergütung auszuschließen und das Strafverfahren auf Grund des § 47 des Tabaksteuer-
gesetzes einzuleiten. Führt das Strafverfahren nicht zu einer Straffestsetzung nach § 47 des
Gesetzes, so kann nach Ermessen des Hauptamts die Sendung zur Vergütung zugelassen werden.
8 18.
(1) Das Ergebnis der Abfertigung ist unter Angabe der Art und Weise, wie das Eigen—
gewicht der Waren (bei Mundstückzigaretten das Gewicht des Tabakinhalts) und die Stückzahl
der Zigaretten ermittelt worden sind, in die Ausfuhranmeldung (den Zigarettenbegleitschein)
einzutragen. Das Eigengewicht ist dabei auf 50 Gramm oder das Vielfache davon nach unten
abzurunden.
(2) Kommen bei einer Warengattung verschiedene Tarasätze in Anwendung oder wird das
vergütungsfähige Gewicht einer Gattung von Erzeugnissen, die in inneren Umschließungen vor-
überweisung auf
ein anderes Amt
zur Abgabe der
Ausgangs-
bescheinigung.
Verfahren beim
Erledigungsamte.
Betriebe unter
Zollaufsicht.
a) Allgemeines.
geführt werden, durch Verwiegung mehrerer Einzelposten ermittelt, so erfolgt die Abrundung auf
50 Gramm (Abs. 1) nur bei der Summe der Einzelposten.
E 19.
Soweit der Ausgang (die Niederlegung) nicht bei dem Versendungsamte selbst statt-
findet, hat er über ein zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I befugtes Amt zu erfolgen. Die
abgefertigten Sendungen sind alsdann unter Verschluß zu setzen und vom Versender mit der
ersten Ausfertigung der Anmeldung (des Zigarettenbegleitscheins — § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 —)
innerhalb der vom Versendungsamte festgesetzten Frist dem Erledigungsamte vorzuführen.
8 20.
(1) Das Erledigungsamt trägt die Anmeldung (den Zigarettenbegleitschein) in das Zoll—
begleitschein-Empfangsbuch ein und nimmt die Abfertigung zum Ausgang oder zur Niederlage
nach den Zollvorschriften vor. Zu den Niederlageanmeldungen dienen Auszüge aus den An-
meldungen nach Muster à oder aus den Zigarettenbegleitscheinen nach Muster b, für welche
dieselben Vordrucke nach entsprechender Anderung benutzt werden können.
(2) Nach Vollziehung des Erledigungsvermerkes sind die Ausfuhranmeldungen und
Zigarettenbegleitscheine als Belege zur Vergütungsberechnung sofort an das Versendungsamt
zurückzusenden. Der Tag der Absendung der Anmeldungen (gZigarettenbegleitscheine) ist im
Begleitschein-Empfangsbuch zu vermerken.
8 21.
Diejenigen Hersteller (Fabrikanten), die eine Abgabenvergütung bei der Ausfuhr oder
Niederlegung von Schnupf-, Kau- oder Rauchtabak zu erhalten wünschen, oder die bei der
Ausfuhr oder Niederlegung von Zigarren, Zigarettentabak und Zigaretten die Abgabenvergütung
nach den höheren Sätzen für Erzeugnisse ganz oder teilweise aus ausländischen Tabakblättern
(8 2 Abs. 1B, sowie 88 3, 4) beanspruchen wollen, haben dies vor der Herstellung der Er—
zeugnisse dem für ihren Herstellungsbetrieb zuständigen Hauptamt anzuzeigen. Sie unterstehen
außer den vorhergehenden Bestimmungen noch den Vorschriften in den 88 22 bis 34.
8 22.
(1I) Die im § 21 bezeichneten Vergütungen werden nur Herstellern gewährt, die das Ver—
trauen der Zollverwaltung genießen, ordnungsmäßige Handelsbücher führen, und die entweder
in den letzten drei Jahren durchschnittlich mindestens 100 Doppelzentner Rohtabak verarbeitet
haben oder regelmäßig ein Lager an Rohtabak und Tabakerzeugnissen von wenigstens 50 Doppel-
zentnern insgesamt halten. Hierbei sind die Hauptbetriebe mit ihren Zweigbetrieben zusammen
als ein Unternehmen anzusehen und die Tabakbestände des Herstellers in öffentlichen oder