Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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gegeben  worden,  der  Konfiskation  zum  Besten  des  landschaftlichen  Fiskus  und
sind  von  den  Behörden  zum  Einschmelzen  an  die  Haupt-Landschaftekasse  abzugeben.


g.  36.

Ueberdieß  hat  derjenige,  welcher  sich  des  Einbringens  oder  des  Ausgebens
solcher  verbotener  Münzen  schuldig  macht,  eben  so  wie  derjenige,  welcher  solche
in  Zahlung  annimmt,  eine  dem  doppelten  Betrage  des  Nennwerthes  der  eingebrachten
  Münzen,  bezüglich  des  Werthes,  für  welchen  sie  ausgegeben  und
angenommen  worden  sind,  gleichkommende  Geldstrafe  zu  erlegen,  welche  in.  keinem
  Falle  unter  Einem  Thaler  für  jeden  Kontravenienten  betragen  soll.

In  Rückfällen  ist  diese  Strafe  zu  verdoppeln  und  nach  vorausgegangener
zweimaliger  Bestrafung  noch  durch  Gefängniß  bis  zu  acht  Wochen  zu  schärfen.

g.  87.

Durchreisende,  welche  nicht  zum  Behufe  eines  Gewerbsbetriebes  solche  verbotene
  Münzsorten  im  Großherzogthume  auszugeben  unternehmen,  sind  mit
diesen  Nachtheilen  (§.  35  und  §.  86)  zu  verschonen,  dafern  nicht  die  Absicht
einer  Kontravention  wider  das  ihnen  bekannte  Verbot  vorliegt.

g.  88.

Den  vierfachen  Betrag  des  bezogenen  oder  auch  nur  beabsichtigten  Agio-Gewinnes
  hat  derjenige  als  Strafe  zu  erlegen,  welcher  der  Vorschrift  im  8.
11  dieses  Gesetzes  zuwider  eine  Münzsorte  im  gemeinen  Verkehre  nach  einem
höheren,  alö  dem  durch  Gesetz  oder  Verordnung  bestimmten  oder  nachgelassenen
  Werthsverhältnisse  ausgiebt,  sowie  derjenige,  welcher  eine  inländische
  oder  dieser  gleichgestellte  fremde  Münzsorte  zu  einem  niedrigeren
als  dem  bestimmten  Nennwerthe  annimmt.

Die  Wiederholung  solcher  Zuwiderhandlungen,  nach  vorausgegangener
Bestrafung,  ziehet  das  erste  Mal  die  Strafe  des  achtfachen  und  in  jedem  nachfolgenden
  Falle  die  Strafe  des  sechszehenfachen  Betrages  nach  sich.

Es  verstehet  sich,  daß  auf  den  im  F.  12  ausgenommenen  Fall  auch  diese
Strafdrohungen  keine  Anwendung  finden.

g.  839.

Wer  seine  Stellung  als  Brot-,  Lohn-oder  Fabrik-Herr  gegen  seine  Dienstboten
  oder  Arbeiter  dazu  benutzt,  letztere  zur  Annahme  anderer  Münzsorten,
35°!