308 IL Abıh. S. 85. Gemerbsmefen,
An Kirchweihen und Batrozinien, wie auf Biltualienmärften,
fann unter Beobachtung der bisherigen Ortägewohnheit
von der Ortbehörde den in der Gemeinde felbit ont
haften Gewerbireibenden rücjichtlih der Gegenjtände ihres
werbes das Feilhalten in Buden und Ständen geftattet werden.
Für den Ausichant von geiftigen Getränfen und Die Ser
abreichung von Speifen an Sit- und Stehgäfte ift nach &. 1
der BO. über den Betrieb von Gaft- und Shenhoirtadhäften
die dijtriftSpolizeiliche Genehmigung erforderlich.
Der Berkfauf von Zrödelwaaren auf Xrödelmärkten ift
nicht an eine Conceyfion gebunden.
Wer aus dem Beziehen der Meffen und Kahrınärkte ein jelbitjtändiges
Gewerbe macht hat dies bei dem Bürgermeifter feines
ftändigen Wohnfige8 nad) Art. 6 des Gemw.-Gej. behufg Des
Eintrags in die Gemerberegijter anzumelden und außerdem bei
der a en fin oder gegebenen Falld dem erponirten
Bezirfgamt3-Afjejjor jeiner Heimath oder feines zeitlichen Aufenthaltes
eine Legitimation nach Formul. A der BD. zu erholen.
Kaufleute, zabrilanten und Handwerker, weldje die inländilchen
Mejjen und Kahrmärkte mit ihren Waaren beziehen,
jind diejer Beitimmung nicht unterworfen.
(M.- €, von 16. Nov. 1369, abgedr. in den Kreigamtsbt.)
Die Erlaffung von Schranren= und Marktordnungen fann
auf dem Wege einer ort3polizeilichen Vorichrift erfolgen. (Art.
202 des B.-St.-©.-B.)
11) Bu Art. 32.
Ueber den Gewerbösetrieb der Bader |. 8. 24 oben.
12) Rad) BD. vom 25. Juni 1863, den Handel mit Landed-Produften
im Uinherzichen betr., (Neggsbl. ©. 1025), haben
Berjonen, welche zum HYivede des Wiederverfaufs den Auflauf
von Getreide oder der gewöhnlichen den Gegenftand des Wochenmarftverfehrs
bildenden Lebensmittel (Schmalz, Eier, Butter,
Geflügel 2c.) im Umperziehen von Ort zur Ort betreiben,
fi) mit einer polizeilichen Legitimation zu verjehen, welche fie
bei Ausübung ihres Oewerbez jtet3 bei fich zu führen haben.
Diejelbe wird von der DijtriktSpolizeibehörde ihres
Wohnortes auf ein <Kahr ausgeftellt.
Ausländer find zur Einfuhr ivie zum Abjabe jolcher Gegenjtände
in den Grenzdijtrikten jowie zum Einkauf behufd der
Abfuhr zugelajien, wollen fie aber in Bayern mit den fraglichen
Waaren Handel treiben, jo haben jie eine Legitimation der