Metadata : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

308  IL  Abıh.  S.  85.  Gemerbsmefen,

 

An  Kirchweihen  und  Batrozinien,  wie  auf  Biltualienmärften,
  fann  unter  Beobachtung  der  bisherigen  Ortägewohnheit
  von  der  Ortbehörde  den  in  der  Gemeinde  felbit  ont
haften  Gewerbireibenden  rücjichtlih  der  Gegenjtände  ihres
werbes  das  Feilhalten  in  Buden  und  Ständen  geftattet  werden.

Für  den  Ausichant  von  geiftigen  Getränfen  und  Die  Ser
abreichung  von  Speifen  an  Sit-  und  Stehgäfte  ift  nach  &.  1
der  BO.  über  den  Betrieb  von  Gaft-  und  Shenhoirtadhäften
die  dijtriftSpolizeiliche  Genehmigung  erforderlich.

Der  Berkfauf  von  Zrödelwaaren  auf  Xrödelmärkten  ift
nicht  an  eine  Conceyfion  gebunden.

Wer  aus  dem  Beziehen  der  Meffen  und  Kahrınärkte  ein  jelbitjtändiges
  Gewerbe  macht  hat  dies  bei  dem  Bürgermeifter  feines
ftändigen  Wohnfige8  nad)  Art.  6  des  Gemw.-Gej.  behufg  Des
Eintrags  in  die  Gemerberegijter  anzumelden  und  außerdem  bei
der  a  en  fin  oder  gegebenen  Falld  dem  erponirten
Bezirfgamt3-Afjejjor  jeiner  Heimath  oder  feines  zeitlichen  Aufenthaltes
  eine  Legitimation  nach  Formul.  A  der  BD.  zu  erholen.

Kaufleute,  zabrilanten  und  Handwerker,  weldje  die  inländilchen
  Mejjen  und  Kahrmärkte  mit  ihren  Waaren  beziehen,
jind  diejer  Beitimmung  nicht  unterworfen.

(M.-  €,  von  16.  Nov.  1369,  abgedr.  in  den  Kreigamtsbt.)

Die  Erlaffung  von  Schranren=  und  Marktordnungen  fann
auf  dem  Wege  einer  ort3polizeilichen  Vorichrift  erfolgen.  (Art.
202  des  B.-St.-©.-B.)

11)  Bu  Art.  32.
Ueber  den  Gewerbösetrieb  der  Bader  |.  8.  24  oben.

12)  Rad)  BD.  vom  25.  Juni  1863,  den  Handel  mit  Landed-Produften
  im  Uinherzichen  betr.,  (Neggsbl.  ©.  1025),  haben
Berjonen,  welche  zum  HYivede  des  Wiederverfaufs  den  Auflauf
von  Getreide  oder  der  gewöhnlichen  den  Gegenftand  des  Wochenmarftverfehrs
  bildenden  Lebensmittel  (Schmalz,  Eier,  Butter,
  Geflügel  2c.)  im  Umperziehen  von  Ort  zur  Ort  betreiben,
fi)  mit  einer  polizeilichen  Legitimation  zu  verjehen,  welche  fie
bei  Ausübung  ihres  Oewerbez  jtet3  bei  fich  zu  führen  haben.

Diejelbe  wird  von  der  DijtriktSpolizeibehörde  ihres
Wohnortes  auf  ein  <Kahr  ausgeftellt.

Ausländer  find  zur  Einfuhr  ivie  zum  Abjabe  jolcher  Gegenjtände
  in  den  Grenzdijtrikten  jowie  zum  Einkauf  behufd  der
Abfuhr  zugelajien,  wollen  fie  aber  in  Bayern  mit  den  fraglichen
Waaren  Handel  treiben,  jo  haben  jie  eine  Legitimation  der