Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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II.  um  den  Betrag  von  zehen  Terminen  alt-Weimarischer  Grundsteuer
als  alte  Landsteuer  und  den  Betrag  von  vier  und  einem  halben  Weintarischen
Terminen  als  Grund-Einkommensteuer,  zusammen  vierzehen  und  einem  halben
  Terminen  alt-Weimarischer  Grundsteuer,  welche  nach  Verordnung
des  höchsten  Steuer-Patenres  vom  18.  Dezember  dieses  Jahres,  bezüglich  des
Nachtrages  vom  30.  Dktober  dieses  Jahres  zu  dem  Gesetze  über  die  Steuerverfassung
  vom  29.  April  1821,  in  dem  Jahre  1841  entrichtet  werden  müssen,
  aufzubringen,  sind  in  den  nachverzeichneten  Kreisen  und  Landestheilen  des
Großherzogthumes  zu  entrichten:  «

1)  in  dem  Weimarischen  Kreise,  dem  Jenaischen  Kreise  und  dem
Eisenachischen  Kreise  alter  Lande,  ingleichen  in  dem  Neustädtischen
Kreise  und  in  allen  übrigen  Ortschaften  und  Distrikten  der  neu
erworbenen  Landestheile,  in  welchen  die  frühere  Form  der  Entrichtung
  mittelst  Anfertigung  neuer  Kataster  bereits  auf  alt-Weimarische
Termine  umgewandelt  worden  ist,  sowie  nicht  minder  von  allen  Grund-Objekten,
  deren  Besteuerung  nach  alt-Weimarischer  Beschockungs-Norm
Statt  gefunden  hat:

vierzehen  und  ein  halber  folcher  Termine
dergestalt,  daß  am  ersten  Tage  eines  jeden  der  Monate  Januar,
Februar,  April,  August,  Oktober  und  November
zwei  Termine,
am  ersten  Tage  des  Monates  May
ein  und  ein  halber  Termin,

und  am  ersten  Tage  des  Monates  July

ein  Termin
verfallen  sind;

in  den  sonst  Erfurtischen  Landestheilen:
sechs  und  zwei  Drittel  Geschosse,
dergestalt,  daß  am  ersten  Tage  eines  jeden  der  Monate  Januar,
Februar,  April,  August,  Oktober,  November
ein  Geschoß
und  am  ersten  Tage  des  Monates  May
zwei  Drittel  Geschoß

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verfallen  sind;

in  dem  Amte  Tautenburg  und  in  den  uͤbrigen  vormals  Koͤniglich
Saͤchsisch-Thuͤringischen  Ortschaften:

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