Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Dasselbe  gilt  von  Arbeitern  und  Betriebsbeamten,  welche  von  einem  Gewerbetreibenden,  dessen
Gewerbebetrieb  sich  auf  die  Ausführung  von  Maurer-,  Zimmer--,  Dachdecker-,  Steinhauer-  und  Brunnenarbeiten
  erstreckt,  in  diesem  Betriebe  beschäftigt  werden,  sowie  von  den  im  Schornsteinfegergewerbe
beschäftigten  Arbeitern.

Den  im  Absatz  1  aufgeführten  gelten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  diejenigen  Betriebe  gleich,  in
welchen  Dampfkessel  oder  durch  elementare  Kraft  (Wind,  Wasser,  Dampf,  Gas,  heiße  Luft  u.  s.  w.)
bewegte  Triebwerke  zur  Verwendung  kommen,  mit  Ausnahme  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  nicht
unter  den  Absatz  1  fallenden  Nebenbetriebe,  sowie  derjenigen  Betriebe,  für  welche  nur  vorübergehend
eine  nicht  zur  Betriebsanlage  gehörende  Kraftmaschine  benutzt  wird.

Im  Uebrigen  gelten  als  Fabriken  im  Sinne  dieses  Gesetzes  insbesondere  diejenigen  Betriebe,  in
welchen  die  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  von  Gegenständen  gewerbsmäßig  ausgeführt  wird,  und  in
welchen  zu  diesem  Zwecke  mindestens  zehn  Arbeiter  regelmäßig  beschäftigt  werden,  sowie  Betriebe,  in
welchen  Explosivstoffe  oder  explodirende  Gegenstände  gewerbsmäßig  erzeugt  werden.

Welche  Betriebe  außerdem  als  Fabriken  im  Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen  sind,  entscheidet  das
Reichsversicherungsamt  (§§.  87  ff.).

Auf  gewerbliche  Anlagen,  Eisenbahn=  und  Schifffahrtsbetriebe,  welche  wesentliche  Bestandtheile
eines  der  vorbezeichneten  Betriebe  sind,  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  ebenfalls  Anwendung.

§.  3  Absatz  1.
Als  Gehalt  oder  Lohn  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  auch  Tantiemen  und  Naturalbezüge.
Der  Werth  der  letzteren  ist  nach  Ortsdurchschnittspreisen  in  Ansatz  zu  bringen.

§.  9  Absatz  2  und  3.

Als  Unternehmer  gilt  Derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt.

Betriebe,  welche  wesentliche  Bestandtheile  verschiedenartiger  Industriezweige  umfassen,  sind  derjenigen
  Berufsgenossenschaft  zuzutheilen,  welcher  der  Hauptbetrieb  angehört.

F.  11.

Jeder  Unternehmer  eines  unter  den  §.  1  fallenden  Betriebes  hat  den  letzteren  binnen  einer  von
dem  Reichsversicherungsamt  zu  bestimmenden  und  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Frist  unter  Angabe
des  Gegenstandes  und  der  Art  desselben,  sowie  der  Zahl  der  durchschnittlich  darin  beschäftigten  versicherungspflichtigen
  Personen  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  anzumelden.

Für  die  nicht  angemeldeten  Betriebe  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  die  Angaben  nach  ihrer
Kenntniß  der  Verhältnisse  zu  ergänzen.

Dieselbe  ist  befugt,  die  Unternehmer  nicht  angemeldeter  Betriebe  zu  einer  Auskunft  darüber  innerhalb
  einer  zu  bestimmenden  Frist  durch  Geldstrafen  im  Betrage  bis  zu  einhundert  Mark  anzuhalten.

Dje  untere  Verwaltungsbehörde  hat  ein  nach  den  Gruppen,  Klassen  und  Ordnungen  der  Reichsberufsstatistik
  geordnetes  Verzeichniß  sämmtlicher  Betriebe  ihres  Bezirks  unter  Angabe  des  Gegenstandes
und  der  Art  des  Betriebes,  sowie  der  Zahl  der  darin  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen
aufzustellen.  Das  Verzeichniß  ist  der  höheren  Verwaltungsbehörde  einzureichen  und  von  dieser  erforder-