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anzuschreiben, sofern die Tabakmengen von Niederlagen versandt worden sind. In solchen Fällen ist dies vom Ausfertigungs-
amt im Versendungsschein zu vermerken.
6. Die Angaben für die Spalte 19 sind auf Grund der Sollbücher und der erledigten Niederlageabmeldungen
und Versendungsscheine zusammenzustellen. ·
»7.DieAngabenindenSpalten17und25sindnichtaufdiebereitsindenEinnahmebücherngebuchtenTabak-
steuerbeträge, die nachträglich erlassen oder zurückgezahlt werden, und ebensowenig auf den Nachlaß an Steuer (Herab-
setzung des Steuersatzes) auf Grund des § 26 des Gesetzes zu erstrecken.
8. Wegen der Angaben in den Spalten 21 bis 26 wird auf die 88 33 bis 35 des Gesetzes Bezug genommen.
Die etwaigen Beträge an fixierter Gewichtsteuer sind mit der Flächensteuer in einer Summe nachzuweisen. -
9. In Spalte 27 ff. ist die Zahl der Tabakverarbeiter, die Tabakersatzstoffe verwendet haben, sowie die Gattung
und Menge der von ihnen versteuerten Tabakersatzstoffe und in Spalte 38 der davon erhobene Abgabenbetrag anzugeben.
Die- betresenden Angaben sind auf die Zeit vom 1. Juli des Erntejahrs bis zum 30. Juni des nächstfolgenden Jahres
zu beziehen.
10. Die aus den einzelnen Spalten der Übersicht sich ergebenden Hauptsummen sind mit den entsprechenden
Zahlen für das Vorjahr in Vergleich zu stellen.
11. Die Direktivbehörden haben gleiche Übersichten nach Hauptamtsbezirken aufzustellen und bis zum 1. Oktober
des auf die Ernte folgenden Jahres an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.