Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

— 390 
Bundesstaat: 
Direktivbehörde: 
nachweisung 
über den Verkauf von Schaumweinsteuerzeichen im Rechnungsjahr ! 191 
Anlage 6 des Musters IV 
  
zu den Abrechnungsbestimmungen. 
  
  
Bezeichnung 
Wertbetrag 
der Steuerzeichen 
-“ 
  
Bemerkungen 
  
  
i 
Novpr 
  
Bestand an Steuerzeichen am Schluss e des Nechnungs- 
jahrs 19 . 
Im Rechnungsjahr 191. find: 
a) von der Reichsdruckerei bezogen 
b) gegen Rückzahlung des Ankaufspreises zurück- 
genommen (§ 16 der Ausführungsbestimmungen) 
zusammen 1 und 2 
Dagegen sind: 
a) als Ersatz für andere Steuerzeichen frei verabfolgt 
(§8 17 und 18 der Ausführungsbestimmungen) 
b) bei den Zoll= und Steuerstellen verdorben und 
nach Vernichtung in Abgang gestellt 
) unentgeltlich verabfolgt (§ 10 Abs. 2 der Aus- 
führungsbestimmungen). . 
zusammens. 
BlerbtamSchlussedeSRechnungsJahrs191...... . 
Der Bestand am Schlusse des Rechnungsjahrs 191. beträgt 
Mithin Geldeinnahme 
Hierzu treten die aufgekommenen Nacherhebungen, soweit sie nich n 
Ankauf von Steuerzeichen verwendet sind 
Dagegen gehen ab: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
–[ " 
a) die Rückzahlungen für zurückgenommene Steuerzeichen (s. oben 7% 
b) andere Herauszahlungen usw.) 
Bleibt Einnahme des Rechnungsjahrs 191 
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
m 
Übereinstimmend mit Sp.3 
der Einnahmeübersicht. 
Die Richtigkeit der Nachweisung wird auf Grund der Bestandsnachweisungen der nachgeordneten Behörden, 
der ergangenen Niederschlagungsverfügungen und Entscheidungen der Direktivbehörde und der geprüften Ver- 
nichtungsverhandlungen bescheinigt. 
, den 
– 
TDirektion. 
)7) Die Vergütungen der Steuer fir Proben (Spalte4 4 der Einnahneubersichh iind bier nicht mit anzusetzen.
	        
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