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Königreich Sachsen.
Dem Zollamt Wilthen im Bezirke des Hauptzollamts Bautzen ist die Befugnis 13 ent—
zogen worden.
Großherzogtum Hessen.
Dem Hauptsteueramt Bingen ist die Befugnis 13 erteilt worden.
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Dem Hauptzollamt Rostock ist die Befugnis 11 erteilt worden.
Großherzogtum Sachsen.
Die Befugnis 13 ist dem Bezirkszollamt Weimar und dem Zollamt Jena erteilt, dagegen
dem Bezirkszollamt Eisenach entzogen worden.
Herzogtum Sachsen-Altenburg.
Der Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Altenburg ist die Befugnis 13 entzogen worden.
Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha.
Der Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Gotha ist die Befugnis 13 entzogen worden.
Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
Dem Bezirkszollamt Arnstadt ist die Befugnis 13 erteilt worden.
Freie und Hansestadt Hamburg.
Dem Hauptzollamt Jonas und den Zollabfertigungsstellen Fährkanal und Kuhwärder im
Bezirke dieses Hauptamts ist die Befugnis 13 entzogen worden.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 23. Juni d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines
zollfreien Lohnveredelungsverkehrs mit ausländischen schmiedeeisernen bearbeiteten Naben
für Automobilräder — Tarifnummer 799 —, die mit eisernen Speichen und Felgen versehen
werden sollen, die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
NNachtrag
zu dem Verzeichnis der Zollstellen, die an Orten mit mehreren Zollstellen die Befugnisse
gemäß §8 1, 2 der Weinzollordnung auszuüben haben (Zentralblatt 1909 S. 1479/80).
Berlin: Zollamt 1 Packhof Niederlage.
Cassel: Zollamt 1 Bahnhof.
Chemnitz: Zollamt am Südbahnhof.
Dresden: Zollamt am König Albert-Hafen.
Flensburg: Zollamt 1 Bahnhof.
Frankfurt a. O.: Hauptzollamt.
Gronau: Zollamt 1 Bahnhof.
Hamburg: Zollabfertigungsstelle Peute.