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b) See-, Küsten= und Haffischer, die die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbsmäßig
betrieben haben; . r
) Maschinisten, Maschinistenassistenten und Heizer, die mindestens ein Jahr auf Fluß-
dampfern gefahren sind.
3. Zur halbseemännischen Bevölkerung gehören:
a) Seeleute, die sich haben anmustern lassen und mindestens zwölf Wochen auf See,
Küsten= oder Haffahrzeugen gefahren sind und zwar als:
1. Matrosen, Leichtmatrosen, Jungen, Köche, Kellner (Stewards), Pantryleute,
Aufwäscher, Schlachter, Barbiere, Friseure, Musiker und dergl.;
2. Maschinisten, Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Kohlenzieher,
Trimmer, Elektriker, Schlosser, Klempner, Zimmerleute, Segelmacher, Segel-
und Tauflicker, Konditoren, Bäcker, Zahlmeistergehilfen und dergl.;
b) See-, Küsten= und Haffischer, die die Fischerei zwar weniger als ein Jahr, aber
gewerbsmäßig, sei es als Hauptgewerbe (Berufsfischer), sei es als Nebengewerbe
(Gelegenheitsfischer) ) betreiben oder betrieben haben.“
30.
Ziffer 4 Abs. 1 und 2 erhalten folgenden Wortlaut:
„Die Aushebung der unter Ziffer 3 bezeichneten Personen darf in ihrem fünften
Militärpflichtjahr erfolgen, sofern sie spätestens bis zum 1. Februar des nächstfolgenden
Kalenderjahrs wieder in den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte gelangen.
Stehen sie zur Zeit der Einstellung noch unter dem Verluste der bürgerlichen
***7- so werden sie bis zu ihrer Wiedererlangung einer Arbeiterabteilung über-
wiesen."“
Als neue Ziffer 5 ist einzufügen:
„5. Die Bestimmungen in Ziffer 1 finden keine Anwendung auf die Wehrpflichtigen, denen
ein Strafaufschub mit der Aussicht auf Begnadigung oder ein Aufschub der Strafver-
folgung mit der Aussicht auf gnadenweise Niederschlagung der Untersuchung gewährt
worden ist.
33.
In Ziffer 9 letzter Absatz ist hinter „Navigations-“ ein Komma und sodann einzufügen:
„Seemaschinisten-“.
§ 35.
In Ziffer 4 ist statt der Worte „Befähigung zum Seesteuermann“ zu setzen: „bestandene Prüfung
zum Seesteuermann oder die bestandene Vorprüfung zum Schiffsingenieur“.
8317.
Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
„2. Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtjahre die Be-
stimmungen des § 30, 1 Anwendung finden, sind vom Dienste im Heere und in der
Marine auszuschließen, sofern ihre Einstellung bis zum 1. Februar des 6. Militärpflicht-
jahrs nicht mehr erfolgen kann. Ebenso sind diejenigen Militärpflichtigen auszuschließen,
welche am 1. Februar des 6. Militärpflichtjahrs noch unter dem Verluste der bürgerlichen
Ehrenrechte stehen (siehe § 30, 3 und 4).“
g 30.
J In Ziffer 4 Abs. 1 ist für „Ein nach Ziffer 1c und 2 Berücksichtigter“ zu setzen: „Ein nach
Ziffer 1c oder 1 d in Verbindung mit § 40, 2 à oder nach Ziffer 2 Berücksichtigter".
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