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Muster 4.
Direktivbezirk ( 3 der Bestimmungen
über die Statistik.)
Betriebsjahr 199
Die Branntweinerzeugung, auch im Verhältnis zum Kontingent, zum Durch-
schnittsbrand und zu der von der Vergüllungspflicht befreiten Alkoholmenge.
Anleitung zum Gebrauche.
1. Brennereien, die aus verschiedenen Stoffen Branntwein erzeugt haben, sind in der Spalte für den Stoff
nachzuweisen, aus welchem die größere Alkoholmenge erzeugt worden ist.
2. Als Abfindungsbrennereien sind nur die Brennereien nachzuweisen, welche während des ganzen Be-
triebsjahrs der Abfindung unterworfen waren. Brennereien, die zeitweise auf einen bestimmten Abgabenbetrag, zeitweise
auf die Mindestmenge des zur Abfertigung vorzuführenden Alkohols (z. B. für die Dauer der Verarbeitung von Rück-
ständen von der Bierbereitung) abgefunden waren, sind in der Spalte für die Abfindungsform nachzuweisen, welche auf
den größeren Teil der Alkoholerzeugung angewendet worden ist.
3. Als Hefenbrennereien sind alle in Verbindung mit Hefengewinnung betriebenen Brennereien aufzuführen,
auch die, in welchen nur während eines Teiles des Betriebsjahrs Hefe gewonnen worden ist. Ebenso sind als Brennereien,
die Hefe nach dem Würzeverfahren (Lüftungsverfahren) hergestellt haben, alle Brennereien zu behandeln, die — wenn
auch nur zeitweise — Hefe nach diesem Verfahren gewonnen haben.
4. Als Erzeugung zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatze sind auch die Alkoholmengen zu behandeln, welche
auf das Kontingent der Brennereien angeschrieben, aber unter Inanspruchnahme von Kontingentscheinen oder unter Auf-
rechnung des Kontingentswerts (B. O. §5 153) zum höheren Verbrauchsabgabensatz abgefertigt worden sind.
5. In Abschnitt III ist als Durchschnittsbrand gegebenenfalls die nach § 151 oder 69 des Brantweinsteuergesetzes
für das Betriebsjahr bestimmte Alkoholmenge einzusetzen.
6. In Abschnitt III unter C sind die in Abschnitt II unter C genannten Brennereien nicht einzurechnen.
7. Für den Abschnitt IV kommen nur die Brennereien in Betracht, deren von der Vergällungspflicht befreiter
Teil ihrer Erzeugung auf Grund des §72 Abs 1 bis 3 des Brantweinsteuergesetzes und des vierten Abschnitts der Brannt-
weinsteuer-Besreiungsordnung besonders festgesetzt worden ist. Nicht nachzuweisen sind somit die in § 87 der Befreiungs-=
ordnung bezeichneten Brennereien.
8. Die Angaben über die als befreit von der Vergällungspflicht oder als der Vergällungspflicht unterliegend
abgefertigten Alkoholmengen sind nach den Spalten 10 und 11 der Branntwein-Abnahme-Hauptbücher einzutragen. Als
der Vergällungspflicht unterliegend abgefertigt, sind daher alle Alkoholmengen nachzuweisen, die in unmittel-
barem Anschluß an die Branntweinabnahme n in der Brennerei vollständig vergällt, b) als vergällungspflichtig
entweder versandt (einschl. der Versendung zur Ausfuhr) oder in ein Lager oder eine Reinigungsanstalt ausgenommen
oder c) durch Nachweis (Vergällungsschein, Ausgleichsbuch) von der Vergällungspflicht befreit worden sind.
9. Die Alkoholmengen sind, von der Anmerkung zu Abschnitt I abgesehen, in vollen Hektolitern anzugeben.
üÜberschießende Mengen von weniger als 50 Liter sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter
und darüber sind als ein volles Hektoliter anzunehmen. Bei der Abrundung ist darauf zu achten, daß die Übereinstimmung
der Spalten für Quersummen mit den Vorspalten gewahrt wird und daß die Ouersummen auch mit den abgerundeten
tatsächlichen Betriebsergebnissen übereinstimmen; zu diesem Zwecke sind daher gegebenenfalls die Mengen in den Vor-
spalten, soweit als erforderlich ist, abweichend von der Regel abzurunden.