Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Direktivbezirk --- Muster 9. 
(§ 3 der Bestimmungen über 
die Branntweinstatistik.) 
Betriebsjahr 19 
Steuerfreie Verwendung von Branntwein. 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Falls unvollständig vergällter Branntwein zu anderen als den in der Spalte 3 vorgesehenen Verwendungs- 
zwecken abgelassen worden ist (Bfr. O. & 4 unter 9), sind diese Zwecke unter Angabe der betreffenden Alkoholmengen 
unter den Nummern 36 und 37 zu bezeichnen. 
2. Die Alkoholmengen sind in vollen Hektolitern anzugeben. Überschießende Mengen von weniger als 50 Liter 
sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter und darüber sind als ein volles Hektoliter anzu- 
nehmen. Die Schlußsummen der Abschnitte I, 11I und 1lI müssen aber mit den tatsächlichen (gegebenenfalls abgerundeten) 
Mengen des steuerfrei abgelassenen Branntweins übereinstimmen; nötigenfalls sind bei den einzelnen Vergällungs- 
mitteln usw. die Mengen abweichend von der Regel abzurunden. 
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