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2. Handels= und Gewerbewesen.
Bekannimachung,
betreffend Festsetzung der Inlandsverkaufspreise für bestimmte Arten von Kalisalzen.
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910
(Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Festsetzung der Höchstpreise für das Inland für
die nachbenannten Arten von Kalisalzen beschlossen:
1. Für Badesalze und Salze zum Talgschmelzen auf 1,20 J für den dz mit der Maßgabe,
daß beim Bezuge von Badesalz als Stückgut eine Anfuhrgebühr bis zur Station von
0,50 für den d2 berechnet werden darf,
2. für hochprozentigen Carnallit mit einem Gehalte von 14 bis 15 Prozent (K20) zur
Darstellung von Magnesiummetall auf 0),10 für 1 Prozent Kali (K210) im dz nebst
einer Ausklaubungsgebühr von 1,25 X für den d#3.
Berlin, den 28. November 1910.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Richter.
3. Milit ärwesen.
Bekanntmachung.
Nachdem der praktische Arzt Dr. Richard Caspary seinen Wohnsitz in Riberalta auf-
gegeben hat, ist die ihm zufolge Bekanntmachung vom 5. Februar 1909 (Zentralbl. S. 32) erteilte
Ermächtigung zur Ausstellung der im § 42 Ziffer 13—c der Deutschen Wehrordnung bezeichneten
Zeugnisse über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen, welche ihren dauernden Auf-
enthalt in dem das Departement Beni umfassenden Konsulatsbezirke Riberalta (Bolivien) haben,
zurückgezogen worden.
Berlin, den 25. November 1910.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Lewald.
4. Post= und Telegraphenwesen.
Bekanntmachung.
Anderung der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung.
Die auf Grund des § 10 der Fernsprechgebühren-Ordnung vom 20. Dezember 1899 erlassenen
Ausführungsbestimmungen vom 26. März 1900 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 242) erhalten
unter Nr. 13a (Ergänzung vom 15. Dezember 1904, Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 433)
folgende Fassung: » » .
„Für die vorherige Übermittelung des Namens der Person, mit der ein Gespräch im Vororts-
oder Fernverkehr geführt werden soll, beträgt die Gebühr 25 Kommt das Gespräch infolge von
Leitungstörung nicht zustande oder gelangt die Voranmeldung durch Schuld des Telegraphenbetriebs
nicht an ihre Bestimmung, so wird die Gebühr nicht erhoben."
Berlin W 66,den 28. November 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.