Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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3. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts zu Posen vom 3. November 1910 
gegen die in Milwaukee erscheinende periodische Druckschrift „Kuryer Polski“ binnen Jahresfrist zwei— 
mal Verurteilungen auf Grund der 88 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in Anwendung 
des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die fernere Ver- 
breitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 2. Dezember 1910. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
  
4. Handels= und Gewerbewesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Entscheidung des Bundesrats hinsichtlich der Anwendung des Kaligesetzes auf 
die bei der Weiterverarbeitung von kaliumhaltigen Erzeugnissen als Neben= oder Ab- 
fallprodukte gewonnenen Kalisalze. 
  
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 
(Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat beschlossen, 
daß Kalisalze, die bei der Weiterverarbeitung von nicht im § 2 des vorgenannten Gesetzes 
bezeichneten kaliumhaltigen Erzeugnissen als Neben= oder Abfallprodukte gewonnen werden, 
auch dann nicht unter das Gesetz fallen, wenn sie vorwiegend aus den unter § 2 Abs. 1b 
aufgeführten Stoffen bestehen. « 
Berlin, den 3. Dezember 1910. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Richter. 
Vekanntmachung, 
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Apotheker. 
  
Auf Grund des § 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen, daß der § 38 Abs. 1 
der Prüfungsordnung für Apotheker vom 18. Mai 1904 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 150) 
folgende Fassung erhält: · 
„Von den Vorschriften im § 6 Ziffer 1 und 2, § 17 Abs. 4 Ziffer 2, § 28 Abf. 2, 
§* 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 kann der Reichskanzler in Ubereinstimmung mit der zu- 
ständigen Landes-Zentralbehörde Ausnahmen zulassen.“ 
Berlin, den 7. Dezember 1910. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieères.
	        
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