Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

—117—                                                                           Berlin, den 28. März 1872. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Offiziere des Beur- 
laubtenstandes, welche während des Feldzuges 1870/71 bei Garnison-Truppentheilen oder Administrationen 2c. 
aktiv gewesen sind, ihre Qualifikation zur Beförderung hiernach erst durch eine Dienstleistung bei einem Truppen- 
theil des stehenden Heeres darzulegen haben. Ausgenommen hiervon bleiben indeß diejenigen Offiziere beregter 
Kategorie, welche frllher mindestens zwei Jahre im stehenden Heere gedient haben und demgemäß auf Grund 
der Fllpuere in den §§. 10 und 19 ad 3 der Verordnung, betreffend die Dienstverhältnisse der Offiziere 
des Beurlaubtenstandes vom 4. Juli 1868 zur Beförderung zu Premier-Lieutenants ohne besondere Dienst- 
leistung vorgeschlagen werden dürfen. 
Es werden ferner durch obige Allerhöchste Ordre die Festsetzungen vorberegter Verordnung bezüglich 
der von den Offizieren des Beurlaubkenstandes der Artillerie und Pioniere vor ihrer Beförderung zum Loupo 
mann abzulegenden Prüfung nicht berührt. 
  
Kriegs-Ministerium. 
Graf v. Roon. 
No. 765/3. A. I. a. 
Nr. 159. 
Diesjährige Reserven-Entlassung und die Rekruten-Einstellung pro 1872/73. 
J. Auf Grund des 8. 6 des Gesetzes Über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 
1867 bestimme Ich hiermit, daß bei den zur Okkupations-Armee gehörigen Truppentheilen, respective 
deren Ersatz-Truppentheilen, Mannschaften des Jahrgangs 1869 üÜber den allgemeinen   
Termin der Reserven im Herbst dieses Jahres hinaus, als nothwendige Verstärkung im Dienst be- 
halten werden dürfen, soweit dies zur Erreichung der etatsmäßigen Stärken erforderlich ist. Die 
betreffenden Mannschaften sind demnächst während ihres Reserve= Verhältnisses nur noch zu einer 
Uebung verpflichtet. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 21. März 1872. - 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. Graf v. Roon. 
II. In Gemäßheit des Eesetze Üüber die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 1867 be- 
stimme Ich hierdurch in Betreff der diesjährigen Reserven = Entlassung und der Einstellung der Re- 
kruten pro 1872/73 das Folgende: · . 
1. Bezüglich der zur Okkupations-Armee gehörigen Truppentheile, sowie hinsichtlich Rekrutirung der 
immobilen Kavallerie-Regimenter behält es bei den Festsetzungen Meiner Ordres vom 28. v. und 
7. d. M., sowie Meiner anderweiten Ordre vom heutigen Tage, sein Bewenden. 
Im Uebrigen findet die Entlassung der Reserven bei denjenigen Truppentheilen, welche an den 
Herbstlbungen Theil nehmen, am ersten, spätestens zweiten Tage nach Beendigung derselben, bezw. 
nach dem Wiedereintreffen in den Garnisonen, bei der Festungs-Artillerie am ersten, spätestens 
zweiten Tage nach Beendigung der Schießübungen, resp. nach dem Wiedereintreffen in den Gar- 
nisonen, bei den Übrigen Truppentheilen am 30. August dieses Jahres statt. 
Die Trainfahrer zu halbjähriger Ausbildung sind, soweit Über dieselben nicht Seitens der 
Train-Inspektion Behufs Ablösung der älteren wrein-Mannschaften. der Okkupations-Armee dis- 
ponirt wird, zum 1. November d., bezw. 1. Mai k. J., und die Oekonomie-Handwerker zum 
1. Oktober d. J. zu entlassen. 
Zu den ad 2 angegebenen Terminen sind ferner von den betrestenden Truppentheilen der Infan- 
terie, der Jäger, der Artillerie, der Pioniere, des Eisenbahn-Bataillons und des Trains soviel 
Mannschaften zur Disposition zu beurlauben, daß Rekruten in nachstehend bezeichneter Zahl ein- 
gestellt werden können: 
4. Es sind pro 1872/73 einzustellen: 
I. Zum Dienst mit der Waffe: 
a. bei den älteren Garde. Infanterie-Regimentern pro Bataillon 230 Rekruten, 
b. bei den zum 15. Armee-Korps gehörigen resp. im Bezirk gedachten Armee-Korps dislocirten 
Infanterie-Regimentern pro Bataillon 210 Rekruten,