Vergleich.
Steuer-
berechnung.
—
––.
Zuwachs-
steuerbescheid.
Buchführung.
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Verkaufs= oder Verkehrswert zu verstehen, der durch den Preis bestimmt wird, welcher im
gewöhnlichen Geschäftsverkehre nach der Beschaffenheit des Gegenstandes ohne Rücksicht auf
andere ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse zu erzielen ist.
(2) Der Reichskanzler ist ermächtigt, über die Ermittelung des Wertes und des Ertrags
im Sinne der §§ 15, 22 Ziffer 2 des Gesetzes für einzelne Grundstücksarten Grundsätze
aufzustellen. «
(3) Die Landeszentralbehörde kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler bestimmen
daß, soweit für den in Betracht kommenden Zeitpunkt nach landesrechtlichen Vorschriften der
gemeine Wert des Grundstücks ermittelt ist, diese Wertermittelung der Steuerberechnung zu Grunde
gelegt wird, sofern nicht der Steuerpflichtige nachweist, daß der Wert ein anderer war.
8 23.
(1) Erweisen sich einzelne der für die Steuerberechnung maßgebenden Unterlagen als nicht
oder nicht ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten feststellbar, so ist das Zuwachssteueramt be-
rechtigt, an ihrer Stelle eine im Vergleichsweg mit dem Steuerpflichtigen festzusetzende Summe
der Berechnung zugrunde zu legen. Der Vergleich ist von dem Steuerpflichtigen zu unterzeichnen
und von dem Vorsteher des Zuwachssteueramts sowie, falls nicht die Landeszentralbehörde ein
anderes bestimmt, von zwei Mitgliedern dieses Amtes zu genehmigen. In dem Vergleich ist zu
bemerken, daß die Steuerbehörde zurücktreten kann, wenn die Tatsachen, auf denen er beruht,
von dem Steuerpflichtigen absichtlich oder fahrlässig zu seinen Gunsten unrichtig angegeben sind.
(2) Ist das veräußerte Grundstück Teil eines größeren Gesamtgrundstücks, welches demnächst
ebenfalls in Teilstücken zur Veräußerung gelangen soll, so sind die Berechnungsgrundlagen durch
Verhandlung mit dem Steuerpflichtigen nach Maßgabe des Abs. 1 tunlichst für alle Grundstücke
festzulegen. Die Bestimmung des Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(3z) Im Wege des Vergleichs getroffene Feststellungen sind in der Zuwachssteuerliste in die
Bemerkungsspalte einzutragen; im Falle des Abs. 2 sind sie in das für den unveräußerten Besitz
anzulegende Grundstücksblatt aufzunehmen.
8 24.
Nach Abschluß der Ermittelungen ist eine Berechnung der Steuer für die Akten zu fertigen.
Die Berechnung ist nach Anleitung der Muster 8, 9 einzurichten, die im Bedarfsfall entsprechend
umzugestalten sind. Weichen die Ermittelungsergebnisse von den Angaben des Steuerpflichtigen
so erheblich ab, daß die Voraussetzungen des 8 40 Abs. 2 des Gesetzes gegeben erscheinen, so ist
dem Steuerpflichtigen nach der Steuerberechnung Gelegenheit zu einer Außerung über die Gründe
zu geben, die ihn zu seinen Angaben veranlaßt haben.
8 26.
(1) Nach Berechnung der Zuwachssteuer ist ein Zuwachssteuerbescheid nach den Mustern 10, 11
zu erteilen und dem Steuerpflichtigen zuzustellen. Die Zustellung hat nach den in dem betreffenden
Bundesstaate für Zustellungen in Verwaltungssachen maßgebenden Vorschriften zu erfolgen.
Sind mehrere Veräußerer beteiligt, so ist jedem von ihnen der Bescheid zuzustellen. Ist von
Veräußerern ein Bevollmächtigter bestellt, so genügt die Zustellung an diesen.
(2) Im Zuwachssteuerbescheid ist die zur Empfangnahme der Zahlung zuständige Kassenstelle
zu bezeichnen.
Zweiter Teil.
Erhebung der Steuer.
8 26.
(1) Uber die Erhebung der Zuwachssteuer werden zwei Bücher geführt, ein Zuwachssteuer-
Sollbuch nebst einem Anhang über die erstatteten (zurückgezahlten) Zuwachssteuerbeträge, soweit
nicht bereits das Sollbuch darüber Auskunft gibt, und ein Zuwachssteuer-Einnahmebuch. Beide
Bücher umfassen den Zeitraum des Rechnungsjahrs.