Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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stehen, kann der Steuerpflichtige an Stelle der im 8 14 
Ziffer 3 bezeichneten Aufwendungen die Feststellung der Er- 
höhung des Ertragswerts hierneben beantragen (§ 15). 
Ich versichere hiermit, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen 
und Gewissen gemacht zu haben. 
Orts.............................·.......-...-..·... 
Datum: 
Name: 
  
Nach § 50 des Gesetzes werden die Nichteinreichung der Zuwachs- 
steuererklärung oder wissentlich unrichtige Angaben, welche geeignet 
sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu führen, mit einer Geldstrafe 
bis zum vierfachen Betrage der Zuwachssteuer bestraft.
	        
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