Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

g.  8.
Modus  der  Versicherung.

Jedes  Gebäude  muß  einzeln,  und  also  jedes  abgesonderte  Neben=  oder
Hintergebaude  besonders  versichert  werden.

g.  9.
Versicherungsfreiheit.

Es  besteht  keine  Zwangsverpflichtung  zur  Versicherung  bei  dieser  Sozietaͤt.


F.  10.
Bedingungen.

Es  darf  aber  kein  Gebäude,  welches  anderswo  schon  zu  irgend  welchem
Betrage  versichert  ist,  bei  der  Sozietät  ganz  oder  zum  Theil  aufgenommen,  und
kein  bei  der  letzteren  bereits  versichertes  Gebaude  auf  irgend  eine  andere  Weise
nochmals,  weder  ganz  noch  zum  Theil,  versichert  werden.  Auch  dürfen  die
Gebäude  einer  und  derselben  Besitzung  nicht  bei  verschiedenen  Sozietäten  versichert
  werden,  mit  Ausnahme  des  Falles,  daß  die  anderwärts  zu  versichernden
Gebäude  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Reglements  zur  Aufnahme
bei  der  Sozietät  überhaupt  nicht  geeignet  sind.

.  11.

Findet  es  sich,  daß  ein  bei  der  Sozietär  versichertes  Gebäude  auch  noch
bei  einer  anderen  Gesellschaft  versichert  ist,  so  wird  dasselbe  bei  der  ersteren  sofort
  gelöscht,  ohne  daß  dem  Versicherten  ein  Erlaß  oder  eine  Erstattung  der
Beitrage  des  laufenden  Halbjahres  zu  Theil  wird.

Im  Fall  einer  doppelten  Versicherung  hat  der  Magistrat,  sobald  er
davon  Kenntniß  erhalten,  jederzeit  der  Staatsanwaltschaft  Mittheilung  zu
machen,  damit  diese  prüfe,  ob  Grund  zur  Einleitung  einer  Untersuchung
vorhanden  sei.

F.  12.

Wenn  ein  doppelt  versichertes  Gebäude  durch  Brand  beschädigt  oder
vernichtet  wird,  so  geht  der  Versicherte  für  seine  Person  der  ihm  sonst  aus
der  Feuersozieäe  zukommenden  Brandvergütigung  verlustig,  ohne  daß  seine
Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Feuerkassenbeiträge  bis  zum  Ablauf  des
Halbjahres,  in  welchem  die  Ausschließung  erfolgt,  eine  Abänderung  erlitte.

g.  13.

Der  Versicherte  muß  von  der  Versicherung  seines  Mobiliars  in  .

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