Metadata : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

714  Militärgerichtsbarkeit  bei  nichtmilitärischen  Vergehen.

gangen  wäre?  Und  wo  liegt  für  die  Regierung  irgend  eine  Ausgeichung
der  allgemeinen  Missbilligung,  welche  ein  solches  zum  Hohn  der  Gerechtigkeit
gesprochenes  Urtheil  findet?  —  Je  schneller  also  diesem  Zustande  ein
Ende  gemacht  wird,  desto  besser  für  Jedermann.  Der  Fortbestand  des
Unfuges  aber  ist  einfach  ein  Beispiel  von  unfertigen  und  unverständigen
Ansichten  und  Einrichtungen.  Nur  da  etwa,  wo  die  Absicht  wäre,  ein
vom  Volke  ganz  getrenntes,  gegen  Einräumung  von  jeder  Freiheit  zu  allen
Diensten  bereites  Prätorianerthum  zu  errichten  zur  Unterdrückung  von
Freiheit  und  Recht,  möchte  Solches  richtige  Politik  sein.  Solchbes  ist  aber
nicht  die  Absicht  unserer  Regierungen  und  dazu  können  die  itzigen  Volksheere
  nicht  gebraucht  werden.