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Der Wert wiederkehrender Leistungen oder Nutzungen bestimmt sich nach den Vorschriften des
Erbschaftssteuergesetzes.
§ 17.
Beruht der Erwerb des Grundstücks auf einem steuerfreien Rechtsvorgange (5 7)5, so ist für die
Bemessung des Wertzuwachses von dem Preise zur Zeit des letzten steuerpflichtigen Rechtsvorganges
lSzugehen.
auss 5 im Sinne dieser Vorschrift Rechtsvorgänge steuerfrei oder steuerpflichtig sind, ist auch für die
Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach ihm zu bestimmen. Rechtsgeschäfte der im § 5 be-
eichneten Art stehen einem steuerfreien Erwerbsvorgange gleich, sofern sie vor dem 1. Januar 1911
abgeschlossen worden sind. ·
Wenn der letzte steuerpflichtige Rechtsvorgang mehr als vierzig Jahre vor dem Eintritt der
Steuerpflicht liegt, so ist als Erwerbspreis der Wert anzusehen, den das Grundstück vierzig Jahre
vor dem Eintritt der Steuerpflicht hatte, sofern der Steuerpflichtige nicht nachweist, daß er oder sein
Rechtsvorgänger vor jener Zeit bei einem steuerfreien oder steuerpflichtigen Erwerb einen höheren
Erwerbspreis gezahlt hat. «
Liegt der für die Bemessung des Wertzuwachses maßgebende Erwerbsvorgang vor dem
1. Jannar 1885, so tritt an die Stelle des Preises der Wert, den das Grundstück an diesem Tage
gehabt hat, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweist, daß er oder sein Rechtsvorgänger vor jener Zeit
bei einem steuerfreien oder steuerpflichtigen Erwerb einen höheren Erwerbspreis gezahlt hat.
Als für die Steuerberechnung maßgebender Zeitraum gilt im Falle des Abs. 3 der vierzigjährige
Zeitraum, im Falle des Abs. 4 die Zeit seit dem 1. Januar 1885.
26.
Bei der Vertauschung ist die Zuwachssteuer für jeden Tauschgegenstand gesondert zu berechnen
und zu erheben.
*) 5 7 lautet:
87.
Die Zuwachssteuer wird nicht erhoben:
1. beim Erwerbe von Todes wegen im Sinne der 85 1 bis 4 des Erbschaftssteuergesetzes sowie
beim Erwerb auf Grund einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 55 des Erbschafts-
seren, sofern nicht die Form der Schenkung lediglich gewählt ist, um die Zuwachssteuer
zu erfparen;
2. bei der Begründung, Anderung, Fortsetzung und Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft;
3. beim. Erwerb auf Grund von Verträgen, die zwischen Miterben oder Teilnehmern an einer
ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft zum Zwecke der Teilung der zum Nachlaß oder
zum Gesamtgut gehörenden Gegenstände abgeschlossen werden, sowie beim Erwerb auf Grund
eines Zuschlags, der in den vorgenannten Fällen bei Teilung im Wege der Versteigerung einem
Miterben oder Teilnehmer erteilt wird;
4. beim Erwerbe der Abkömmlinge von den Eltern, Großeltern und entfernteren Voreltern;
5. beim Einbringen in eine ausschließlich aus dem Veräußerer und dessen Abkömmlingen oder aus
diesen allein bestehende Gesellschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Vereinigung der im § 3
bezeichneten Art. Die Steuerpflicht tritt ein, soweit nachträglich ein Gesellschafter aufgenommen
wird, der nicht zu den Abkömmlingen des Veräußerers gehört;
6. beim Einbringen von Nachlaßgegenständen in eine ausschließlich von Miterben gebildete Gesell-
schaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Vereinigung der im §8 3 bezeichneten Art. Die Vor-
schrift der Ziffer 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung;
7. beim Austausch im Inland gelegener Grundstücke zum Zwecke der Zusammenlegung (Flur-
bereinigung), der Grenzregelung oder der besseren Gestaltung von Bauflächen (Umlegung)
sowie bei Ablösung von Rechten an Forsten, wenn diese Maßnahmen auf der Anordnung
einer Behörde beruhen oder von einer solchen als zweckdienlich anerkannt werden;
8. beim Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzenden Bergwerken und bei der Vereinigung
zweier oder mehrerer Bergwerke zum Zwecke der besseren bergbaulichen Ausnutzung, sofern sie
nicht zum Zwecke der Steuerersparung erfolgen.
Zu den Miterben im Sinne der Ziffern 3, 6 wird der überlebende Ehegatte gerechnet, der mit den
Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat.
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