Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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3. Justizwesen.  
Das Verzeichnis derjenigen Behörden (Kassen), an welche nach der vom Bundesrat unter dem 
23. April 1880 beschlossenen Anweisung Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten sind 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1885 S. 79ff.), erleidet folgende weitere Änderung: Auf 
Seite 98 ist in der letzten Spalte des Verzeichnisses bei dem Amtsgerichte Hamburg die Bezeichnung 
„Kasse des Amtsgerichts“ durch „Justizkasse in Hamburg“ zu ersetzen. 
  
4. Konsulatwesen.  
Der Kaufmann Fernando Palacios y Martinez-Hermoso ist zum Konsularagenten in Granada 
bestellt worden. 
  
Dem Generalkonsul der Republik Costa Rica in Hamburg, John Riebow, ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
      
Dem Königlich Niederländischen Vizekonsul Rudolf Friderichs in Elberfeld ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
Anordnung 
des Reichskanzlers, betreffend die Umrechnung der Konsulatsgebühren in fremde Währung. 
Vom 30. Dezember 1910. 
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Konsulatsgebührengesetzes vom 17. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 847) werden die Kurse, nach denen in den nachstehend aufgeführten Ländern die Konsulatsgebühren 
in die fremde Währung umzurechnen sind, wie folgt festgesetzt: 
Belgien 100M = 125 Franken, 
Bulgarien  100M = 125 Lewa, 
Dänemark 100M = 89 Kronen, 
Frankreich 100M = 125 Franken, 
Großbritannien und Irland sowie die britischen Be— 
sitzungen, in denen die Pfund-Währung eingeführt ist, 1M = 1 Schilling, 
Italien 100M = 125 Lire. 
Niederlanddd 100M = 60 Gulden, 
Norwegen   100M = 89 Kronen, 
Österreich-Ungarn    100 M = 120 Kronen, 
Rumänien      100  M = 125 Lei, 
Rußland    100 M = 46 Rubel, 
Finland      100 M = 125 Markka, 
Schweden      100 M  = 89 Kronen, 
Schweiz     100 M = 125 Franken, 
Serbien     100 M = 125 Dinare, 
Spanien     100 M = 135 Pesetas, 
Canada     1 M = 24 Cents, 
Britisch Indien   100 M = 74 Rupien, 
Japan   1M = 0,48 Yen, 
Mexico  1 M = 0,50 Cents, 
Vereinigte Staaten von Amerika 1 M = 24 Cents. 
Bei der Umrechnung der Gebühren sind die Gegenwerte auf durch 5 teilbare Beträge nach 
oben abzurunden. 
Berlin, den 30. Dezember 1910. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kiderlen.