Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890.  51

sichtsmaßregeln  zu  tresfen  und  insbesondere  Deoinfektion  der  Aborte  in  Gaslhöfen,
Schulen  und  anderen  von  vielen  Menschen  besuchten  Lokalitäten,  sowie  Reinigung
der  Rinnsteine,  Canäle,  Straßen  und  Plätze  anzuordnen  und  bei  Unwillfährigkeit
und  Säumniß  der  Verpflichteten  auf  Kosten  der  leßteren  zur  Ausführung  bringen
zu  lassen.  Vom  Ausbruch  der  Cholera  und  der  Blattern  ist  sofort  dem  Ministerium
Anzeige  zu  erstatten.
8.  13.

Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Vorschriften  werden,  soweit  nicht  nach
gesetzlichen  Bestimmungen  eine  höhere  Strafe  eintritt,  mit  Geldbuße  bis  zu  30
Mk  oder  der  entsprechenden  Haft  bestraft.

*s  14.

Die  Verordnung  zur  Verhütung  des  Weiterverbreitens  ansteckender  Krankheiten
vom  26.  Januar  1872  (Ges.-Samml.  S.  75)  sowie  die  Nachträge  hierzu  vom  5.  Mai
1881  (Ges.  Samml.  S.  37)  und  vom  23.  August  1887  (Ges.  Samml.  S.  59)
werden  hiermit  aufgehoben.  Die  Vorschriften  in  der  Ministerialbekanntmachung
vom  31.  Januar  1872,  die  Maßregeln  bei  Blattemn.  Epidemien  betreffend  (Beil.  zu
Nr.  28  der  Zeitung  Wochenblatt  vom  Jahre  1872)  bleiben  bestehen,  soweit  sie  nicht
durch  gegenwärtige  Verordnung  oder  andere  gesetzliche  Bestimmungen  abgeändert  sind.

Rudolstadt,  den  6.  Juni  1890.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
v.  Starck.

Anweisung  zur  Desinfektion.
A.  Einleitung.

Die  Deeinfektion  hat  den  Zweck,  die  Ansteckungskeime  unschädlich  zu  machen
und  zu  vernichten.  Die  Ansleckung  wird  verbreitet  durch  den  Kranken  selbst  und
seine  Ausleerungen,  durch  Gebrauchsgegenstände  (Möbel,  Kleider,  Wäsche  rc.),  durch
Personen,  die  mit  den  Kranken  oder  Leichen  verkehren,  durch  das  Krankenzimmer.

Die  Desinsektion  ist

a)  unbedingt  erforderlich  bei
I.  Cholerg,
2.  Scharlach,