Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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S.  1|8.

Ven  der  Die  Volljährigkeit  tritt  in  Absicht  aller  derjenigen  Personen,  welche
Wellchrig=  dieselbe  vor  dem  tsten  Jannar  1817.  nach  den  bisherigen  Gesetzen  noch  nicht
"  erreicht  haben,  erst  mit  dem  vollendeten  Vier  und  Zwanzigsten  Jahre  ein.

K.  19.

Von  der  Wenn  es  auf  eine  Klassisikation  der  Forderungen  mehrerer  Gläubiger
Küassfarton  ankommt,  so  sind  in  allen  Fällen,  in  welchen  der  Streit  zwischen  mehreren
ger.  Gläubigern  über  das  Vorzugsrecht  erst  nach  dem  1sten  Januar  1817.  eintritt,

die  Vorschriften  der  Preußischen  Gesetze,  ohne  Rücksicht  auf  die  zur  Zeit  der
Entstehung  der  Forderung  geltend  gewesenen  Gesetze,  zum  Grunde  der  Entscheidung
  zu  legen.  Ist  aber  ein  wirkliches  Pfand=  oder  Hypothekenrecht
besiellt  oder  erworben  worden,  so  muß  der  Gläubiger  bei  demselben  geschützt
werden.  Gleichergestalt  verbleibt  den  gerichtlichen,  so  wie  den  stillschweigenden
  oder  gesetzlichen  Hypotheken  ihr  bisheriges  Vorzugsrecht,  so  daß  den
Pfandrechten  die  zweite  Klasse,  den  Hypotheken  aber  die  dritte  Klasse  der  in
der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  vorgeschriebenen  Konkursordnung,  und  in
diesen  Klassen  der  locus  nach  der  Folge,  welche  den  Vorschriften  der  bisherigen
  Gesetze  gemäß  ist,  gebührt,  bis  das  von  neuem  zu  regulirende  Hypothekenwesen
  (I.  28.)  die  Rangordnung  der  Hyppothekenglaäubiger  bestimmt
haben  wird.
.  20.

Von  Straf-  Die  in  dem  Allgemeinen  Landrechte  enthaltenen  Strafgesetze  können,

sachen.  in  sofern  sie  unter  der  vorigen  Regierung  nicht  beibehalten  worden  sind,  bei
den,  vor  dem  Isten  Januar  1817.  begangenen,  noch  nicht  bestraften  Verbrechen
nur  alsdann  angewendet  werden,  wenn  die  dadurch  geordneten  Strafen  gelinder
  sind,  als  diejenigen,  welche  nach  den  biöherigen  Gesetzen  auf  das  vorliegende
  Verbrechen  statt  gefunden  hätten.  Bei  den  Verbrechen  aber,  welche
nach  dem  1sdten  Jamar  1817.  begangen  worden,  treten  die  Vorschriften  des
Allgemeinen  Landrechts  ohne  Unterschied  ein.

—  21.
Die  Allge-  Vom  tsten  Jannar  1817.  an  soll  die  Allgemeine  Gerichtsordnung  für

krele  Wo—  die  Preußischen  Staaten,  nebst  dem  Anhange  zu  selbiger  und  den  nachher
zundg  svem  erfolgten  Abänderungen,  Zusaͤtzen  und  Erlaͤuterungen  in  den  F.  1.  erwaͤhnten
1617;  an,  ge-  Distrikten  ebenfalls  gesetzliche  Kraft  haben;  so  daß  solche  in  allen  entstehen—
Heecche  Kraft  den  Rechtsstreitigkeiten  und  übrigen  gerichtlichen  Angelegenheiten  zur  einzigen
Richtschnur  des  Verfahrens  zu  nehmen  ist,  sowohl  in  Hinsicht  der  Form,
als  der  darin  enthaltenen  materiellen  Bestimmungen,  wohin  unter  andern  die

wegen  der  Zulässigkeit  der  Beweismittel  gehören.
.  22.