Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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34. In dem Stichwort „Stickereien“ ist in der Allgemeinen Anmerkung 5 zu Ziffer 1 dem zweiten 
Absatz am Schlusse folgende Vertragsbestimmung anzufügen: 
„Taschenf##cher ats Hahbufacgetbeben der m der Verfragsanmebung zu N. 401 bezeichnetfen 4% O werden 
verkragsmäaiy nicht ols besticht angeschen, toenm dié Stickerei nach Feiner Kichttng in meir als die 
Flache eines Gevierts von 6 cm Seitenlduge bedeckt.“ 
35. In dem Stichwort „Strohgeflechte“ ist hinter dem Hinweis folgende Anmerkung aufzunehmen: 
„Anmerkung. Strohgeflechte, die nur vorgebleicht sind, sind wie ungebleichte zu behandeln.“ 
36. Dem Stichworte „Strohseile“ ist am Schlusse der, Hinweis anzufügen: 
„S. auch die Anmerkung zu Strohgeflechte.“ 
37. Hinter dem Stichwort „Sumachauszug“ ist als neues Stichwort aufzunehmen: 
„Samachwachs (Japanwachs, eine Art Pflanzenwachs): 
  
  
in natürlichem Zustand, auch gereinigt . 73 10 
5 . 
zubereitet (gebleicht, gefärbt, in Täfelchen oder Kugeln geformt usw. 
auch mit anderen Stoffen versetzt .. 247 15 
æaubereitet (gebleicht, gefürbt, in Täfelehen oder Lugeln heformi usib 95 . — 510“. 
38. In dem Stichwort „Taschentücher" ist die Ziffer 2, wie folgt, zu fassen: 
„2. aus anderen Gespinsten gewebt: 
aus Geweben der Nr. 4010 H 405 800 
ates bgaegeweben der in der zk eu . 407 bereichneten 4 t 
—p.- — v 400 
andere " . . .... — " 450 
aus anderen Geweben, wie die betreffenden Gewebe. “ « 
Der Hinweis bleibt unverändert. 
Der Anmerkung ist als zweiter Absatz anzufügen: 
„Habutgetaschentcher der in der vorstehenden Zi#er 2 bezeichneten Art (D unterliegen vertragsmũßigꝗ 
einem Zuschlage von 5 v. H. zu dem Zollsatze von 400 füb 1 de, wenn sie mit einfuchen Sũumen 
ocker eimrelmen Mähten versehen sind.“ 
39. In dem Stichwort „Teller“ ist der Ziffer 1b am Schlusse folgende Anmerkung anzufügen: 
„Aamerkung zu 1b. Feine Rölzer#e Teller, die mif japanischen Lach (#ertsii) Iackiert oder damät Fen 
bemalk, veryoldef, versilbert oder bronziert sind, unterliegen verrragsmaotig einem Sollsctze von 20 4 
für 1 8 
40. In dem Stichwort „Wachs“ sind in Ziffer 8 folgende Vertragsbestimmungen einzufügen: 
a) hinter dem ersten Absatz: 
„Japamoachs (Su#e#achtbachs) — 95“ 
b) hinter dem zweiten Aksatz: 
„Japantachs (S#machtracks) aubereitet ( gebleicht, gesarbt, in Täfelchen oder 
Kageln geformtf 1esto.) .. . . ..."....... 
II. eium für die Zollabfertigung. 
In Teil III 109 ist in der ersten Zeile der Ziffer 1 hinter „dicht“ unter Streichung des Bei— 
strichs einzufügen: 
„sein oder — bei Habutaegerweben — ein Gewicht von wenigstens 3 Momme auf die handelsiibliehe 
Geicebeeinheit (12,,2 9 auf 1 m Gewebeffdche) Raben und den inter legten Mustern entsprechen, ferner“. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
	        
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