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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu bestehen durch alle Vostanstalten und Lchhandiunnen.
XXXIX. . Jahrgans.
Freitag, den 10. November 1911.
Nr. 58.
Ianhalt: 1. 1. Konsulatwesen: Ernennung.
2.
. Seite 587
Zoll= und Stenerwesen: Zulassung eines zollfreien Ver-
edelungsverkehrs mit ausländischen rohen goldenen
Börsennetzen, silbernen Kettenbörsen, silbernen Geflechten
sowie silbernen Kettenbörsen und silbernen Geflechten 587
Desgl. mit ausländischem Kasein 588
Desgl. mit ausländischem Grammophonplatten-
bruch 588
Hulassung eines zollfreien Lohnverebelungsverkhr
mit ausländischem Jutegarn
3.
Veränderungen in dem Stande der zur Ausstellung
von Untersuchungszeugnissen für Wein usw. ermächtigten
ausländischen Fachchemiker und wissenschaftlichen un.
stalten
Anderungen der Einfuhrscheinordnung. . " 66
Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Reichsgebiete 5689
Beilage. Medizinal= und Veterinärwesen: Verzeichnis der
zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Kranken-
häuser und medizinisch-wissenschaftlichen Institute 591
1. Konfulatwefsen.
––.
Seine Majestät der Kaiser haben. im Namen des Reichs den Kaufmann Richard Eversbusch zum
Konsul in Tampico (Mexico) zu ernennen geruht.
2. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 19. Oktober d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen
1. rohen goldenen Börsennetzen — Tarifnummer 771 — zum Anbringen von Bügeln
sowie zum Vergolden und Polieren;
2. silbernen Kettenbörsen — Tarifnummer 776 — zum Vergolden und Versilbern;
3. silbernen Geflechten — Tarifnummer 776 — zum Bürsten, Versilbern und zum
Ersetzen und Löten der beim Versand aufgesprungenen Ringe;
4. silbernen Kettenbörsen und silbernen Geflechten — Tarifnummer 776 — zum
Fassen, Gravieren, Schleifen, Polieren, Vergolden, Bürsten, Brünieren und Oxydieren
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
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