Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

587 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
  
Zu bestehen durch alle Vostanstalten und Lchhandiunnen. 
  
XXXIX. . Jahrgans. 
        
  
  
Freitag, den 10. November 1911. 
Nr. 58. 
  
  
  
Ianhalt: 1. 1. Konsulatwesen: Ernennung. 
2. 
  
. Seite 587 
Zoll= und Stenerwesen: Zulassung eines zollfreien Ver- 
edelungsverkehrs mit ausländischen rohen goldenen 
Börsennetzen, silbernen Kettenbörsen, silbernen Geflechten 
sowie silbernen Kettenbörsen und silbernen Geflechten 587 
Desgl. mit ausländischem Kasein 588 
Desgl. mit ausländischem Grammophonplatten- 
bruch 588 
Hulassung eines zollfreien Lohnverebelungsverkhr 
mit ausländischem Jutegarn 
  
3. 
Veränderungen in dem Stande der zur Ausstellung 
von Untersuchungszeugnissen für Wein usw. ermächtigten 
ausländischen Fachchemiker und wissenschaftlichen un. 
stalten 
Anderungen der Einfuhrscheinordnung. . " 66 
Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete 5689 
Beilage. Medizinal= und Veterinärwesen: Verzeichnis der 
zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Kranken- 
häuser und medizinisch-wissenschaftlichen Institute 591 
1. Konfulatwefsen. 
––. 
Seine Majestät der Kaiser haben. im Namen des Reichs den Kaufmann Richard Eversbusch zum 
Konsul in Tampico (Mexico) zu ernennen geruht. 
  
2. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 19. Oktober d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen 
1. rohen goldenen Börsennetzen — Tarifnummer 771 — zum Anbringen von Bügeln 
sowie zum Vergolden und Polieren; 
2. silbernen Kettenbörsen — Tarifnummer 776 — zum Vergolden und Versilbern; 
3. silbernen Geflechten — Tarifnummer 776 — zum Bürsten, Versilbern und zum 
Ersetzen und Löten der beim Versand aufgesprungenen Ringe; 
4. silbernen Kettenbörsen und silbernen Geflechten — Tarifnummer 776 — zum 
Fassen, Gravieren, Schleifen, Polieren, Vergolden, Bürsten, Brünieren und Oxydieren 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
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