6) Oberbeamte der Steuerverwaltung sind die Oberkontrolleure und die gleichgestellten oder
übergeordneten Beamten. Die ihnen beigelegten Befugnisse können von der Direktivbehörde
anderen Beamtenklassen, vom Hauptamt einzelnen anderen Beamten dauernd oder vorübergehend
übertragen werden.
8417.
Die Vorschrift im § 13 Abs. 1 des Gesetzes erstreckt sich auch auf die entsprechenden
Räume der Heimarbeiter.
E 48.
Für Betriebe, in denen auf Antrag die Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Waren Ständige amtliche
in steuerlich abgeschlossenen Räumen unter ständiger amtlicher Uberwachung erfolgt, kann die
Direktivbehörde Erleichterungen in den Vorschriften der §§ 38 bis 45 unter Anordnung der
erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zulassen.
Zu den §§ 9, 15 und 16 des Gesetzes.
E 49.
(11) Den Inhabern tabakverarbeitender Betriebe jeder Art sowie den Herstellern von
Zigarettenhüllen ist der Kleinhandel mit zigarettensteuerpflichtigen Waren nur in einem von dem
Herstellungsraum völlig getrennten Raume gestattet. Der Verkaufsraum gilt für die von dem
Betriebsinhaber selbst hergestellten zigarettensteuerpflichtigen Waren nicht als Teil der Erzeugungs-
stätte im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes. In dem Verkaufsraum dürfen weder unversteuerter
Aufsficht.
Vorschriften
für den Klein-
handel.
1. Kleinhandel
durch tabak-
verarbeitende
Zigarettentabak noch unversteuerte Zigarettenhüllen, noch zur Zigarettenherstellung geeignete Ein= Betriebe und Her-
richtungen oder Werkzeuge vorhanden sein. Das Feilhalten einfacher Zigarettenroller oder
Hülsenstopfer, wie sie von Verbrauchern zur Selbstherstellung von Zigaretten benutzt werden,
fällt jedoch nicht unter dieses Verbot.
(2) Von einer völligen Trennung der Räume kann das Hauptamt bei Kleinhändlern, die das
Vertrauen der Verwaltung genießen, absehen, wenn sie lediglich Tabak zu Zigarren verarbeiten
und ihr Betrieb zur Herstellung anderer Tabakerzeugnisse als Zigarren nicht eingerichtet ist.
8 50.
(1) Der Einzelverkauf von Zigaretten ist nur in der Weise zulässig, daß sie unmittelbar aus
den zugehörigen, mit Steuerzeichen versehenen Umschließungen entnommen und dem Käufer ein—
gehändigt werden. Das Gleiche gilt für den Verkauf von losem Zigarettentabak. Bei Offnung der
Packungen ist eines der drei Mittelfelder des Steuerzeichens unter Beachtung der Vorschrift
im Abs. 4 zu zerreißen oder zu zerschneiden. Aus Luxuspackungen, an denen das Steuerzeichen
gemäß § 14 Abs. 4 angebracht ist, ist der Einzelverkauf nicht gestattet.
(i) In den Verkaufsstätten darf für den Einzelverkauf von jeder nach Handelsmarke oder
Kleinverkaufspreis verschiedenen Sorte nur eine Umschließung geöffnet sein. Die Hauptämter
sind jedoch ermächtigt, auf Antrag bei nachgewiesenem Bedürfnis widerruflich zu gestatten, daß
von den in der Verkaufsstätte gangbarsten Sorten mehrere Packungen für den Einzelverkauf
offen gehalten werden. Diese Vergünstigung ist an folgende Bedingungen zu knüpfen:
a) Der Verkäufer hat in der Verkaufsstätte neben dem im § 51 vorgeschriebenen
Aushang ein amtlich ausgefertigtes Verzeichnis derjenigen Sorten anzubringen, von
denen mehr als eine Packung offen gehalten werden darf. ·
b) Er hat ferner, wenn nicht jede einzelne Zigarette Firma und Sitz des Herstellers
oder ein diesem geschütztes Warenzeichen trägt, auf den geöffneten Packungen den
Tag der Offnung mit Tinte oder Stempelaufdruck zu vermerken. Nach Lage des
Einzelsalls können außerdem die Hauptämter noch besondere Aufsichtsmaßnahmen
anordnen.
¾! Von der Vergünstigung des Abs. 2 sind Kleinhändler ausgeschlossen, die den Zigaretten-
verkauf allein oder nur zusammen mit Familienangehörigen betreiben und gleichzeitig selbst Her-
steller von Zigaretten sind (§ 52).
105
steller von
Zigarettenhüllen.
2. Einzelverkauf
von Zigaretten
und Zigaretten-
tabak durch
Kleinhändler.