Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

Zuwachs- 
steuerämter 
und Ober- 
behörden. 
Zuständigkeit. 
Mitteilungs- 
und Anmel- 
dungspflicht. 
Zuwachssteuer-Ausführungsbestimmungen. 
SI. 
(I) Die mit der Verwaltung des Zuwachssteuerwesens befaßten, in den nachstehenden Be- 
stimmungen als Zuwachssteuerämter bezeichneten Stellen und die Oberbehörden, denen sie unter- 
stehen, werden von der Landesregierung bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Ein Verzeichnis 
der Zuwachssteuerämter und Oberbehörden ist unter Angabe ihrer Geschäftsbezirke dem Reichs- 
kanzler zur Veröffentlichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich mitzuteilen. Das Gleiche 
hat mit etwaigen späteren Veränderungen zu geschehen. Die Veröffentlichung im Zentralblatt 
für das Deutsche Reich kann auf das Verzeichnis der Oberbehörden beschränkt werden. 
(2) Die Erhebung der Zuwachssteuer kann anderen Stellen als den Zuwachssteuerämtern 
übertragen werden. Auch können zur Vorbereitung der Veranlagung andere Stellen als Hilfs- 
stellen der Zuwachssteuerämter herangezogen werden. In diesem Falle sind die zur Regelung 
des Geschäftsverkehrs erforderlichen besonderen Bestimmungen zu treffen. 
. , §2. 
(1) Zuständig ist das Zuwachssteueramt, in dessen Bezirke das veräußerte Grundstück liegt. 
iegt das Grundstück in mehreren Bezirken, so ist das Zuwachssteueramt zuständig, in dessen 
Bezirke das zuständige Grundbuchamt seinen Sitz hat. Falls das Grundstück aus mehreren in 
verschiedenen Grundbuchbezirken gelegenen Teilstücken besteht, bestimmt unbeschadet anderweiter 
landesrechtlicher Bestimmungen die gemeinsame Oberbehörde, falls das Grundstück in den Be- 
zirken verschiedener Oberbehörden gelegen ist, die Landeszentralbehörde und, falls das Grundstück 
im Bereiche verschiedener Bundesstaaten liegt, der Reichskanzler die Zuständigkeit. 
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf Berechtigungen (§ 2 des Gesetzes) entsprechende 
Anwendung. 
(3) Im Falle der Steuerpflicht nach § 3 des Gesetzes ist, sofern der gesamte Grundbesitz 
einer Vereinigung im Bezirk eines Zuwachssteueramts liegt, dieses zuständig; andernfalls finden 
die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung. 
(4) Wird eine Anmeldung, eine Steuererklärung, ein Antrag oder eine sonstige Mitteilung 
bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist der Tag des Einganges auf dem Schriftstück 
zu vermerken und dieses an die zuständige Stelle abzugeben. Von der Abgabe ist dem Absender 
Mitteilung zu machen. Für die Wahrung einer Frist genügt der Eingang bei der unzuständigen Stelle. 
Erster Abschnitt. 
Anmeldungsberfahren. 
3. 
Das Zuwachssteueramt erhält nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 9 
Kenntnis durch 
A. die Mitteilungen der Grundbuchämter oder, soweit das Grundbuch noch nicht angelegt 
ist, der von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Behörden 
von den Eintragungen in das Grundbuch, die eine Eigentumsänderung oder 
den Ubergang einer Berechtigung (§ 2 des Gesetzes) betreffen, oder von der 
Umschreibung in öffentlichen Büchern;
	        
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