— 1010 —
Das Mitgliederverzeichnis hat außerdem zu enthalten
1. a) für jedes versicherungspflichtige Mitglied den Tag des Beginns der Mitgliedschaft
(§§ 306, 307, 308), bei Orts-, Land-- und Innungskrankenkassen den Namen des
Arbeitgebers, außerdem den Tag, an welchem das Mitglied die Mitgliedschaft frei-
willig fortsetzt,
b) für jedes versicherungsberechtigte Mitglied den Tag des Beitritts zur Kasse (S 310),
2. den Tag des Ausscheidens,
3. die Höhe des Wochenbeitrags, die für die Berechnung des Beitrags und der Leistungen
maßgebende Lohnstufe (Mitgliederklasse) sowie die sonstigen Angaben, die satzungsgemäß
zur Berechnung des Beitrags erforderlich sind (§ 318), insbesondere bei Krankenkassen,
bei denen die Höhe der Beiträge nach den Erwerbszweigen und Berufsarten der Ver-
süen abgestuft ist (§ 384), die Zugehörigkeit der Mitglieder zu den einzelnen Beitrags-
klassen,
4. für jedes versicherungsberechtigte Mitglied bei der Aufnahme die Höhe des jährlichen
Gesamteinkommens (88§ 176, 178, § 314 Abs. 2).
§ 3. Besondere Mitgliederverzeichnisse sind zu führen
a) für Versicherte, deren Grundlohn abweichend vom regelmäßigen Grundlohn der Kasse
bestimmt ist (§§& 181, 245, § 423 Abs. 3), sowie
b) für Versicherungsberechtigte, die nur Anspruch auf herabgesetzte Leistungen haben (§ 215).
§ 4. Orts- und Landkrankenkassen haben außerdem noch besondere nach Buchstabenfolge ge-
ordnete Mitgliederverzeichnisse zu führen
a) für die unständig Beschäftigten (§ 442),
b) für die Hausgewerbtreibenden und ihre hausgewerblich Beschäftigten (6 468).
Das Mitgliederverzeichnis für die zu b bezeichneten Versicherten muß neben den allgemeinen Angaben
auch solche enthalten, welche über den Namen und Betriebssitz (§ 473) des Auftraggebers sowie über
den Betrag des Entgelts (88 470, 474) Auskunft geben.
5. Versicherte, die im Wandergewerbbetriebe beschäftigt sind, sind ihrer Zahl nach (§ 459)
in ein besonderes Verzeichnis einzutragen, das auch Angaben über den Namen des Arbeitgebers, die
Höhe des Grundlohns und des Wochenbeitrags (§§ 461, 462) enthalten muß.
§ 6. In einer besonderen Spalte (Bemerkungen) sind die erforderlichen Erläuterungen zu geben
a) bei Versicherten, die abweichend von den allgemeinen Bestimmungen der Kasse über die
Höhe der Beiträge und Kassenleistungen unter Zahlung entsprechend abgeänderter Bei-
träge auf Mehr- oder Minderleistungen Anspruch haben (§ 384 Abs. 2, 3, §§ 420, 421,.
8 423 Abs. 1, 2, § 425, § 447 Abs. 3, §§ 462, 468, 478),
desgleichen
b) bei Versicherten, die gemäß § 296, § 450 Abs. 1 besondere Zuschläge zu den allgemeinen
Beiträgen der Kasse zu zahlen haben.
§ 7. Statt eines Mitgliederverzeichnisses können auch eine Hebeliste (Konten für Arbeitgeber),
eine Liste über den Zu= und Abgang oder getrennte Bücher über den Zu= und Abgang geführt
werden, wenn die Listen oder Bücher die in den vorstehenden Bestimmungen geforderten Angaben
enthalten.
B. Krankenbuch.
8 8. In das Krankenbuch ist jeder angemeldete, mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Er-
krankungsfall (Krankheitsfall) und jeder zu entschädigende Sterbefall einzutragen.
Aus dem Krankenbuche muß der Beruf des Kranken, die Art und der Beginn der Krankkheit
die Dauer der gewährten Krankenhilfe und bei Sterbefällen der Todestag zu ersehen sein.
§.9. Das Krankenbuch muß Angaben über die Lohnstufe (Mitgliederklasse) enthalten, nach
der für jeden Krankheits= und Sterbefall die Leistungen bemessen sind; es soll ferner Auskunft über
den Betrag geben, der für jeden Krankheits= und Sterbefall gezahlt worden ist.