Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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§ 10. Kürzungen an den Barleistungen auf Grund des § 185 Abs. 2 und der § 189, § 196 
Abs. 1, 2 sind besonders nachzuweisen, ebenso Erstattungen von Leistungen der Kasse (§8 197, 222, 
420, 576, § 944 Abs. 2, § 1083, § 1089 Abs. 2, §5 1091 Abs. 2, §5 1501 ff., § 1519). 
§ 11. Für Versicherte, deren Grundlohn abweichend vom regelmäßigen Grundlohn der Kasse 
bestimmt ist (§§ 181, 245, § 423 Abs. 3), sowie für die unständig Beschäftigten (§ 450 Abs. 3), für die 
Hausgewerbtreibenden und ihre hausgewerblich Beschäftigten und für die versicherungsberechtigten 
Mitglieder mit Anspruch auf Minderleistungen sind die Krankheitsfälle und die durch sie bedingten 
Zahlungen gesondert zu buchen. 
§ 12. Im übrigen ist das Krankenbuch nach Maßgabe des Einnahme= und Ausgabebuchs 
und der „Nachweisung der entschädigten Fälle von Kranken= und Wochenhilfe und der entschädigten 
Sterbefälle“ (Muster 4) einzurichten. Die Eintragungen müssen mit den bezüglichen Eintragungen im 
Krankenbuch übereinstimmen. Statt eines Krankenbuchs oder neben ihm können auch getrennte 
Krankenbücher (getrennt für Mitglieder und für Angehörige), ein besonderes Ausgabebuch für das 
Krankengeld und Belegbücher als Beibücher zum Hauptausgabebuche geführt werden, wenn die 
Bücher die in den vorstehenden Bestimmungen geforderten Angaben enthalten. 
C. Nachmeisung der für die Lasse tätigen Arzte usw. 
& 13. Die Nachweisung der für die Kasse tätigen Arzte, Spezialärzte, Zahnärzte, Zahn- 
techniker, Apothekenbesitzer und verwalter und anderen solchen Personen, welche Arzneimittel feilhalten, 
muß die in der „Nachweisung der Art und Höhe des Entgelts für ärztliche Leistungen“ (Muster 5) 
geforderten Angaben ersehen lassen. 
D. Einnahme- und Ausgabebuch. 
§ 14. Das Buch ist in Einnahme und Ausgabe mit Spalten zu versehen, welche den Kapiteln 
und Titeln des Rechnungsabschlusses (§ 367) entsprechen. Führung von besonderen Büchern für Ein- 
nahme und Ausgabe ist zulässig. 
Alle Einnahmen und Ausgaben sind fortlaufend unter Angabe des Tages der Zahlung und 
unter Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers in der Weise einzutragen, daß ihr Betrag je nach 
Art der Einnahme und Ausgabe in der zutreffenden Spalte ausgeworfen wird. 
§ 15. Einnahmen und Ausgaben, welche aus dem Vorjahr herrühren, sind nicht als Reste 
zu buchen, sondern in derjenigen Spalte auszuwerfen, in welche sie ihrer Art nach gehören. 
§ 16. Aufwendungen sind in ihrer vollen Höhe in der zutreffenden Spalte in Ausgabe zu 
stellen, etwaige Kürzungen und Erstattungen in der entsprechenden Spalte in Einnahme (zu vergleichen 
auch Bestimmungen über das Krankenbuch). 
§ 17. Absetzungen sind nur zur Berichtigung von Schreib= und Rechenfehlern und sonstigen 
offenbaren Unrichtigkeiten zulässig. 
§*# 18. Irrungen in den Eintragungen sind so zu durchstreichen, daß das Durchstrichene lesbar 
bleibt. Radieren ist nicht zulässig. 
& 19. Das Buch beginnt mit dem 1. Januar jedes Kalenderjahrs und wird Ende Januar 
des folgenden Jahres für das vorhergehende Jahr abgeschlossen. Hierbei sind Einnahmen und Aus- 
gaben im Januar des folgenden Jahres, soweit sie sich auf das abgelaufene Geschäftsjahr beziehen, 
noch in das Buch für das letztere aufzunehmen. 
E. Vermögensnachweisung. 
§ 20. Die Vermögensnachweisung ist für jedes Geschäftsjahr neu aufzustellen. 
§ 21. Sie muß den Bestand und seine Zusammensetzung am Schlusse des Vorjahrs, die im 
Geschäftsjahr durch Zu= und Abgang eingetretenen Veränderungen und den Zeitpunkt dieser Ver- 
änderungen erkennen lassen. 
§ 22. Bei Wertpapieren ist über Nennwert, Anschaffungskosten (Erwerbspreis einschließlich 
Nebenkosten), Zinsfuß, Fälligkeit der Zinsen, Kurswert, Verkaufspreis (abzüglich Nebenkosten) Aus- 
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