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Muster 4.
nNachweisung"“
der im Jahre 19 entschädigten Fkälle von Kranken- und Wochenhilfe und
der entschädigten Sterbefälle.
Verficherungs-
8-
Versicherung berechtigte Zu
pflichtige „ sammen
Mitglieder Mitglieder Spal
9 (treiw Berficherte) (Sralte 1 — 2)
1 2 8
A. Krankenhilfe.
Krankheitsfälle!)
der männlichen Mitglieder.
weiblichen
Krankheitstage!)
der männlichen Mitglieder
. weiblichen " ... -
B. Wochenhilfe.
Entschädigungsfälle?“) . . . .. .
C. Sterbefälle
von männlichen Mitgliedern
weiblichen "D
-Familienangehörigen
*) Die Nachweisung ist für alle Mitglieder aufzustellen. Außerdem ist für die im Hausgewerbe
Beschäftigten, für die unständig Beschäftigten und für solche Mitglieder, für welche nach §& 181 der
Reichsversicherungsordnung eine gesonderte Buchung der Beiträge und Leistungen vorgeschrieben ist,
ie eine besondere Nachweisung aufzustellen. Auf jeder dieser Nachweisungen sind Name, Ort und Sitz
der Kasse nochmals anzugeben.
1) Als Krankheitsfälle und Krankheitstage sind nur diejenigen zu zählen, für welche Krankengeld, Krankenhaus-
pflege oder Ersfatzleistungen an Dritte für gewährte Krankenhilfe gezahlt wurden. Vor dem Beginne des Geschäftsjahrs
eingetretene und noch andauernde Krankheitsfälle find nur insoweit zu berücksichtigen, als sie im vorjäbrigen Berichte
nicht mitgezählt worden sind. In das Geschaftsjahr fallende Krankheitstage sind ohne Ausnahme zu zählen, auch wenn
segaus vorlährigen Krankheitsfällen herrühren. Mehrfache Erkrankungen eines Mitglieds sind als besondere Krankheits-
sälle an zusehen.
27) Entschädigungsfälle von Mitgliedern und von Ehefrauen von Mitgliedern. Zahlungen verschiedener Art
(Wochengeld, Schwangerengeld und Stillgeld bei dem gleichen Wochenbette) sind nur als ein Entschädigungsfall anzusehen.
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