Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Muster 4. 
nNachweisung"“ 
der im Jahre 19 entschädigten Fkälle von Kranken- und Wochenhilfe und 
der entschädigten Sterbefälle. 
  
Verficherungs- 
8- 
Versicherung berechtigte Zu 
pflichtige „ sammen 
Mitglieder Mitglieder Spal 
9 (treiw Berficherte) (Sralte 1 — 2) 
1 2 8 
  
A. Krankenhilfe. 
Krankheitsfälle!) 
der männlichen Mitglieder. 
weiblichen 
Krankheitstage!) 
der männlichen Mitglieder 
. weiblichen " ... - 
B. Wochenhilfe. 
Entschädigungsfälle?“) . . . .. . 
C. Sterbefälle 
von männlichen Mitgliedern 
weiblichen "D 
-Familienangehörigen 
  
  
  
*) Die Nachweisung ist für alle Mitglieder aufzustellen. Außerdem ist für die im Hausgewerbe 
Beschäftigten, für die unständig Beschäftigten und für solche Mitglieder, für welche nach §& 181 der 
Reichsversicherungsordnung eine gesonderte Buchung der Beiträge und Leistungen vorgeschrieben ist, 
ie eine besondere Nachweisung aufzustellen. Auf jeder dieser Nachweisungen sind Name, Ort und Sitz 
der Kasse nochmals anzugeben. 
1) Als Krankheitsfälle und Krankheitstage sind nur diejenigen zu zählen, für welche Krankengeld, Krankenhaus- 
pflege oder Ersfatzleistungen an Dritte für gewährte Krankenhilfe gezahlt wurden. Vor dem Beginne des Geschäftsjahrs 
eingetretene und noch andauernde Krankheitsfälle find nur insoweit zu berücksichtigen, als sie im vorjäbrigen Berichte 
nicht mitgezählt worden sind. In das Geschaftsjahr fallende Krankheitstage sind ohne Ausnahme zu zählen, auch wenn 
segaus vorlährigen Krankheitsfällen herrühren. Mehrfache Erkrankungen eines Mitglieds sind als besondere Krankheits- 
sälle an zusehen. 
27) Entschädigungsfälle von Mitgliedern und von Ehefrauen von Mitgliedern. Zahlungen verschiedener Art 
(Wochengeld, Schwangerengeld und Stillgeld bei dem gleichen Wochenbette) sind nur als ein Entschädigungsfall anzusehen. 
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