Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1913 beschlofsen, 
daß in Harburg an der Elbe gemischte Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß für Bau- 
und Nutzholz der Nr. 74 bis 76 und 78 bis 85 des Zolltarifs gemäß § 11 Ziffer 2 des 
Zolltarifgesetzes bewilligt werden dürfen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1913 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen Adfallfetten der Tarifnummer 130 zur Her- 
stellung von Gerbefett — Larifnummer 130 — unter Mitverwendung inländischen Woll- 
fetts die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 3. Oktober 1913 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen gesalzenen und getrockneten Fischen der 
Tarifnummer 117 zur Herstellung sogenannter Klippfische die Voraussetzungen des § 2 der 
Veredelungsordnung vorliegen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 3. Oktober 1913 beschlossen, 
daß die nach dem Bundesratsbeschlusse vom 8. Juni 1899 — Zentralblatt 1899 S. 197 — 
zum gollfreien Veredelungsverkehre zugelassenen ungemusterten taftbindigen Seidengewebe 
der Tarifnummer 401, wenn sie durch Appretieren, Färben oder Bedrucken veredelt, dem- 
nächst auf eine Niederlage oder ein Konto verbracht und von hier aus in den freien Verkehr 
genommen werden, in Abweichung von der Bestimmung im §6 9 Abs. 2 der Veredelungs- 
ordnung zu dem für die unveredelten Gewebe geltenden Tarifsatz verzollt werden dürfen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1913 beschlossen, 
den Ort Annaberg im Rönigreich Sachsen in das Verzeichnis der Orte, an denen sich gemäß 
§§ 1, 2 der Weinzollordnung zuständige Zollstellen befinden (Zentralblatt für 1909 S. 783, 
135“ und für 1911 S. 244), und zwar ohne ein beigefügtes Sternchen aufzunehmen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 3. Oktober 1913 beschlossen, in Ziffer 1 und 25 der durch 
den Beschluß vom 21. März 1912 erlassenen Vorschriften über das Verfahren bei Nacherhebung und 
Erstattung von Zöllen, Steuern und Gebühren usw. (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1912 
. 291) die Worte „bei der Grundwechselabgabe" durch die Worte „bei der Stempelabgabe von 
Gesellschaftsverträgen und der Grundwechselabgabe“ zu ersetzen. 
Berlin, den 20. Oktober 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Jahn. 
 
	        
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