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2. Zoll= un d Steuerwesen.
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Königreich Preußen.
In Huckingen im Bezirke des Hauptzollamts Düsseldorf-Hubertus ist eine selbständige Zoll-
abfertigungsstelle errichtet worden, die für den Veredelungsverkehr mit ausländischem Roh= und Bruch-
eisen der Firma „Blechwalzwerk Schulz-Knaudt A. G. in Huckingen“ zuständig ist und die Bezeichnung
„Zollabfertigungsstelle für das Blechwalzwerk Schulz-Knaudt A. G. Huckingen“ führt. Sie hat, und
zwar nur für Eisen und Eisenwaren, die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleit-
scheinen 1 und die sämtlichen Befugnisse im Eisenbahnverkehre.
Das Zollamt II Hitdorf im Bezirke des Hauptzollamts Düsseldorf-Hubertus ist in ein Zoll-
amt 1 und das Zollamt I Kempen im Bezirke des Hauptzollamts Crefeld in ein Zollamt II um-
gewandelt worden.
Dem Zollamt I1 Hitdorf ist dabei die Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I1 über
Paraffin und Holz und zur Erledigung von Tabakbegleitscheinen I und II beigelegt.
Dem Zollamt II Kempen verbleibt von seinen bisherigen Befugnissen nur die zur Erledigung
von Branntweinbegleitscheinen; alle übrigen sind zurückgezogen worden.
Das Hauptzollamt Königsberg i. Pr. Tragheim führt fortan die Bezeichnung „Hauptzollamt
Königsberg i. Pr. Brahmsstraße“.
Entzogen:
dem Zollamt 1II Briesen im Bezirke des Hauptzollamts Strasburg (Wpr.) die Befugnis zur
Ausfertigung von Tabakbegleitscheinen I und II und von Zigarettenbegleitscheinen, zur Abfertigung
von Branntwein, Branntweinfabrikaten und Tabak mit dem Anspruch auf Abgabenvergütung und zur
Ausfertigung von Ubergangsscheinen aller Art;
dem Zollamt ! Delitzsch im Bezirke des Hauptzollamts Wittenberg die Befugnis zur Erledigung
von Zollbegleitscheinen I über wiedereingehende Mühlenfabrikate;
dem Zollamt 1 Eilenburg im Bezirke des Hauptzollamts Mühlberg a. E. die Befugnis zur
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Getreide und Mühlenfabrikate aller Art;
den Zollämtern II Eilsleben und Osterwieck im Bezirke des Hauptzollamts Halberstadt die
Befugnis zur Ausfertigung von Tabakbegleitscheinen I und II und zur Abfertigung von Branntwein
und Tabak mit dem Anspruch auf Abgabenvergütung;
dem Zollamt 1 Lautenburg und dem Zollamt II Neumark, beide im Bezirke des Hauptzollamts
Strasburg (Wpr.), die Befugnis zur Abfertigung von Branntwein, Branntweinfabrikaten und Tabak
mit dem Anspruch auf Abgabenvergütung und zur Ausfertigung von Ubergangsscheinen aller Art;
dem Zollamt II Löbau (Wpr.) im Bezirke des Hauptzollamts Strasburg (Wpr.) die Befugnis
zur Abfertigung von Branntwein und Branntweinfabrikaten mit dem Anspruch auf Abgabenvergütung
und zur Erledigung von Ubergangsscheinen aller Art;
den Zollämtern II Lützen, Mücheln und Querfurt im Bezirke des Hauptzollamts Naum-
burg a. S. die Befugnis zur Abfertigung von Branntwein und Tabak mit dem Anspruch auf Abgaben-
vergütung und zur Ausfertigung von Ubergangsscheinen aller Art;
dem Zollamt I Magdeburg Fürstenufer im Bezirke des Hauptzollamts Magdeburg Kaufhof
die Befugnis zur Abfertigung von Gegenständen, die nicht unter ständiger Kontrolle eingesalzen sind,
und von Tabak gegen Abgabenvergütung;
schei dem Hauptzollamt Magdeburg Holzhof die Befugnis zur Ausfertigung von Zigarettenbegleit-
einen;
dem Zollamt 1 Merseburg im Bezirke des Hauptzollamts Naumburg a. S. die Befugnis zur
Ausfertigung von Ubergangsscheinen über geschrotetes Malz und Spielkarten;
dem Zollamt 1 Mühlhausen i. Th. (Stadt) im Bezirke des Hauptzollamts Langensalza die
Befugnis zur Abfertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein und die Befugnis zur Er-
hebung von Ubergangsabgaben und zur Ausfertigung und Erledigung von UÜbergangsscheinen;