überweisung
des Wehr-
beitrags bei
Berlegung des
Wohnsitzes
des Beitrags-
pflichtigen.
Ableben des
Beitrags=
pflichtigen.
— 1102 —
(5) Stundung oder Bewilligung von Teilzahlungen ist in allen für eine Sicherheitsleistung
geeigneten Fällen nur gegen eine solche zulässig. In welcher Art für gestundeten Wehrbeitrag
Sicherheit zu leisten ist, richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Zur Stundung
eines fünfhundert Mark übersteigenden Betrags oder für länger als sechs Monate nach Fälligkeit
der einzelnen Teilbeträge ist die Genehmigung der Oberbehörde oder einer anderen von der
obersten Landesfinanzbehörde bestimmten Behörde erforderlich.
(6) Die Gewährung von Teilzahlungen ist an die Bedingung zu knüpfen, daß bei dem Aus-
bleiben auch nur einer Teilzahlung die sofortige Beitreibung des ganzen noch rückständigen Teil-
betrags des Wehrbeitrags erfolgen würde.
) Eine Verzinsung des gestundeten Wehrbeitrags findet nicht statt.
(s) Stundung und Entrichtung von Teilzahlungen sind durch das Sollbuch und nach dessen
Abschluß durch die Restnachweisung (§ 75) zu überwachen.
(9) Die kassen= und rechnungsmäßige Behandlung der hinterlegten Sicherheiten erfolgt nach
den landesrechtlichen Bestimmungen. .
67.
(1) Verlegt der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz in den Bezirk einer andern Veranlagungs-
behörde, so hat die Erhebung des Wehrbeitrags durch die für den neuen Wohnort zuständige
Hebestelle zu erfolgen.
(2) Die bisherige Hebestelle stellt den noch rückständigen Teil des Wehrbeitrags in Spalte r-
des Sollbuchs in Abgang und übersendet ihrer Veranlagungsbehörde unter Angabe der Wohnsitz-
änderung einen Auszug aus dem Sollbuch (Spalte 1 bis 13, 16, 17) in zweifacher Aus fertigung.
8 68.
(1) Die bisherige Veranlagungsbehörde hat den noch nicht gezahlten Wehrbeitrag der für
den neuen Wohnort zuständigen Veranlagungsbehörde unter UÜbersendung je eines Aus zugs aus
der Wehrbeitragsliste und aus dem Sollbuch zur Einziehung zu überweisen. Beizufügen sind
die den Beitragspflichtigen betreffenden Verhandlungen. Die Uberweisung ist in der Bemerkungs-
spalte der Wehrbeitragsliste zu vermerken und der überwiesene Betrag ist am Schlusse der Wehr.
beitragsliste in Spalte 17 von dem aufgerechneten Gesamtwehrbeitrag abzusetzen.
(2) Die Veranlagungsbehörde des neuen Wohnorts hat den überwiesenen Wehrbeitrag in
eine Zugangsliste zur Wehrbeitragsliste (§ 12) aufzunehmen.
(3) Die neue Veranlagungsbehörde übersendet der nunmehr zuständigen Hebestelle den Auszug
aus dem Sollbuch unter Angabe der Nummer der Zugangsliste. Die Hebestelle trägt den Wehr-
beitrag in das Wehrbeitrags-Sollbuch unter einer neuen Abteilung mit der Überschrift „Dritte
Abteilung: Zugänge an Wehrbeiträgen“ ein. Daß dies geschehen, ist der Veranlagungsbehörde
unter Angabe der Nummer des Sollbuchs alsbald anzuzeigen. Die Mitteilung der Veranlagungs-
behörde wird Beleg zum Sollbuch.
() Demnächst bestätigt die Veranlagungsbehörde (unter Angabe der Nummer ihrer Zugangs-
liste) der bisherigen Veranlagungsbehörde die Ubernahme des Wehrbeitrags. Letztere teilt der
bisherigen Hebestelle die erfolgte llberweisung mit; die Mitteilung wird Beleg zum Sollbuch.
(6) Gleichzeitig setzt die neue Veranlagungsbehörde den Beitragspflichtigen von der Über-
weisung mit der Aufforderung in Kenntnis, weitere Zahlungen an die neue Hebestelle zu leisten
(6) Für die Uberweisung innerhalb eines Bundesstaats kann die oberste Landesfinanzbehörde
Abweichendes bestimmen. E
Die Bestimmungen in den 8867 68 finden auf Aktiengesellschaften und K.
gesellschaften auf Aktien keine Anwendung.“ mmandit-
§ 70.
1) Ist der Beitragspflichtige nach Veranlagung und Insollstellung des Wehrbeitrags gestorben
so ist der noch nicht gezahlte Wehrbeitrag von den Erben einzuziehen. Die Hebestelle hat das
Ableben des Beitragspflichtigen der Veranlagungsbehörde anzuzeigen.