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8 83.
() Zum Zwecke der Anweisung (8 82) ist von den Hebestellen das Ergebnis der Einnahme
an Wehrbeitrag nach den am Schlusse jedes Kalendermonats abzuschließenden Einnahme- und
Kassenbüchern den übergeordneten Oberbehörden mittels Ubersichten anzuzeigen, deren Form von
den obersten Landesfinanzbehörden vorzuschreiben ist.
(2) Die Oberbehörden haben auf Grund der Übersichten der nachgeordneten Hebestellen
für die Monate April, Mai, Juli, August, Oktober, November, Januar und Februar
Monats-Einnahmeübersichten nach Muster 10,
nach Ablauf der Monate Juni, September, Dezember und März Vierteljahrs-Ein-
nahmeübersichten nach Muster 11
aufzustellen. Die Monatsübersichten haben lediglich die Einnahmen im abgelaufenen Monat, die
Vierteljahrsübersichten dagegen die Einnahmen im abgelaufenen Teile des Rechnungsjahrs, die
letzte die im ganzen Rechnungsjahre nachzuweisen. Das Schlußergebnis ist der nach § 82 zu
erteilenden Anweisung zugrunde zu legen. Die Monatsübersichten sind spätestens bis zum 10.,
die Vierteljahrsübersichten spätestens bis zum 12. des folgenden Monats dem Kaeiserlichen Zoll-
und Steuer-Rechnungsbureau einzusenden.
G) Außerdem haben die Oberbehörden für jedes Rechnungsjahr bis zum 1. November des
folgenden Rechnungsjahrs schließliche Einnahmeübersichten nach dem für die Vierteljahrsübersichten
vorgeschriebenen Muster an das Kaiserliche Zoll- und Steuer-Rechnungsbureau einzusenden. Die
schließliche Einnahmeübersicht kann zutreffendenfalls durch die Mitteilung ersetzt werden, daß die
vorläufige Ubersicht für das 1. bis 4. Viertel des Rechnungsjahrs einer Anderung nicht bedarf.
Die schließlichen Einnahmeübersichten und die sie vertretenden Mitteilungen sind vor der Ab-
sendung dem für die Oberbehörde zuständigen Reichsbevollmächtigten zur Bescheinigung der
Richtigkeit porzulegen.
∆)Bestehen in einem Bundesstaate mehrere Oberbehörden für den Wehrbeitrag, so sind die
Ubersichten der Oberbehörden mit einer das Gesamtergebnis nachweisenden Hauptübersicht seitens
einer von der obersten Landesfinanzbehörde zu bestimmenden Behörde einzusenden.
(5) Vordrucke zu den Ubersichten nach Muster 10 und 11 sind den Oberbehörden und den
in Abs. 4 bezeichneten Behörden nach Bedarf vom Kaiserlichen Zoll- und Steuer-Rechnungsbureau
zu liefern.
84.
) Auf Grund der von den Oberbehörden aufgestellten Vierteljahrsübersichten und
schließlichen Einnahmeübersichten werden vom Reichskanzler (Reichsschatzamt) die von den Landes-
kassen an die Reichshauptkasse abzuführenden Beträge an Wehrbeitrag vorläufig und schließlich
festgestellt.
(2) Abdrucke dieser Feststellungen werden den Landesregierungen alsbald, am Jahres-
schlusse spätestens bis zum 5. Juni, zugefertigt. Soweit die Feststellungen Abweichungen von den
auf Grund der Anweisungen der Oberbehörden an die Reichshauptkasse abgelieferten Beträgen
ergeben, sind die erforderlichen Abgleichungen in den nächsten Abrechnungen der Landeshaupt-
kassen, am Jahresschluß in den Abrechnungen für den Monat Mai, zu bewirken.
§ 85.
Als Anlage zu der Einnahmeübersicht für den Monat August 1914 ist von den Hebe-
stellen den ihnen übergeordneten Oberbehörden und von diesen dem Kaiserlichen Zoll- und Steuer-
Rechnungsbureau eine Nachweisung nach Muster 12 über das gesamte Rohsoll an Wehrbeiträgen,
die Zu= und Abgänge und die auf das Soll angerechneten Zinsen und Vorauszahlungen auf noch
nicht veranlagte Wehrbeiträge nach dem Stande am Schlusse des Monats August 1914 einzusenden.
8 86.
Die Landesregierung kann die nach §§ 82 bis 85 den Oberbehörden übertragenen Ge-
schäfte anderen Behörden als den nach §5 1 Abs. 1 bestimmten Oberbehörden übertragen. Die
Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen.
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Muster 10
Muster II.
In.
Muster. 72